Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Audschlusj dieser Gerichte zujtändig. Diejes gilt auch daun, wenn der Angeschuldigle 
ährend des Ganges einer Untersuchung nech Verbrechen begangen hat, wegen welcher 
andere Gerichte zuständig wären. Nur wenn der Angeschuldigte bereits in Anklagestand 
verseht ist, kann die Zuständigkeit des Gerichtes nicht auf andere Verbrechen, welche erst 
nach der Versetzung in Anklagestand begangen wurden und vor andere Gerichte gehören, 
erstreckt werden. 
Sind von dem Angeschuldigten mehre Verbrechen begangen worden, deren Unter- 
suchung theils vor ein Kreisgericht, kheils vor einen Einzelrichter gehörig wäre, so soll sich 
die Zuständigkeit des Kreisgerichtes auch auf die soust vor den Einzelrichter gehörigen 
Untersuchungen erstrecken; ausgenommen sind jedoch Untersuchungen wegen Defraudation 
von Wegeabgaben und Gemeindeabgaben, wegen aller Polizei-Vergehen und wegen der- 
jenigen Ehrenkrähkungen, bei welchen das Art. 370 f. geordnete Verfahren eintritt. 
Bei allen Untersuchungen, welche durch einen Betheiligten als Privat-Ankläger (Art. 49) 
verjolgt werden, soll keine Art der in dem gegenwärtigen Artikel gedachten Erstreckungen 
des Gerichtsstandes Amwendung finden. 
Art. 57. Haben mehre Personen an der Verübung eines Verbrechens Theil ge- 
nommen, so begründet die Zuständigkeit eines Gerichtes über den Hauptverbrecher auch 
die Zuständigkeit über die ungleichen Theilnehmer und Begünstiger, selbst wenn die Hand- 
lungen der letzteren in anderen Gerichtsbezirken verübt worden sind. 
Sind bei mehren gleichen Theilnehmern verschiedene Gerichte zuständig, so wird das 
zuvorkommende Gericht über alle gleichen Theiluehmer zuständig. 
Art. 58. Unter mehren Gerichten ist das zuvorkommende dassjenige, welches der 
Zeit nach zuerst von seiner Zuständigkeit gegen den Angeschuldigten durch Vorladung 
oder Vernehmung desselben in seiner Eigenschaft als Angeschuldigter, oder durch Verhaf. 
tung, oder Verfolgung desselben mittelst der Nacheile oder durch Steckbriefe Gebrauch 
gemacht hat. 
Art. 59. In allen Fällen, wo das Zuvorkommen den Ausschlag gibt, kann, wenn 
die Gerichtsbarkeit von Einzelrichtern unter demselben Kreisgerichte zusammentrifft, das 
letztere, wenn die Gerichtsbarkeit von Einzelrichtern verschiedener Kreisgerichte, oder die 
Gerichtsbarkeit verschiedener Kreisgerichte selbst zusammentrifft, das vorgesebte Appella- 
tions-Gericht sämmtliche oder einzelne Untersuchungen auch einem anderen der mehreren 
zusammentreffenden Gerichte als dem zuvorkommenden Gerichte dann zuweisen, wenn die- 
ses wegen der Wichtigkeit eines oder mehrerer Verbrechen, wegen der Zahl der in einen 
Bezirk fallenden Verbrechen, oder der darin zu vernehmenden Zeugen, oder überhaupt 
zur Erleichterung des Verfahrens angemessen erscheint.
	        
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