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Audschlusj dieser Gerichte zujtändig. Diejes gilt auch daun, wenn der Angeschuldigle
ährend des Ganges einer Untersuchung nech Verbrechen begangen hat, wegen welcher
andere Gerichte zuständig wären. Nur wenn der Angeschuldigte bereits in Anklagestand
verseht ist, kann die Zuständigkeit des Gerichtes nicht auf andere Verbrechen, welche erst
nach der Versetzung in Anklagestand begangen wurden und vor andere Gerichte gehören,
erstreckt werden.
Sind von dem Angeschuldigten mehre Verbrechen begangen worden, deren Unter-
suchung theils vor ein Kreisgericht, kheils vor einen Einzelrichter gehörig wäre, so soll sich
die Zuständigkeit des Kreisgerichtes auch auf die soust vor den Einzelrichter gehörigen
Untersuchungen erstrecken; ausgenommen sind jedoch Untersuchungen wegen Defraudation
von Wegeabgaben und Gemeindeabgaben, wegen aller Polizei-Vergehen und wegen der-
jenigen Ehrenkrähkungen, bei welchen das Art. 370 f. geordnete Verfahren eintritt.
Bei allen Untersuchungen, welche durch einen Betheiligten als Privat-Ankläger (Art. 49)
verjolgt werden, soll keine Art der in dem gegenwärtigen Artikel gedachten Erstreckungen
des Gerichtsstandes Amwendung finden.
Art. 57. Haben mehre Personen an der Verübung eines Verbrechens Theil ge-
nommen, so begründet die Zuständigkeit eines Gerichtes über den Hauptverbrecher auch
die Zuständigkeit über die ungleichen Theilnehmer und Begünstiger, selbst wenn die Hand-
lungen der letzteren in anderen Gerichtsbezirken verübt worden sind.
Sind bei mehren gleichen Theilnehmern verschiedene Gerichte zuständig, so wird das
zuvorkommende Gericht über alle gleichen Theiluehmer zuständig.
Art. 58. Unter mehren Gerichten ist das zuvorkommende dassjenige, welches der
Zeit nach zuerst von seiner Zuständigkeit gegen den Angeschuldigten durch Vorladung
oder Vernehmung desselben in seiner Eigenschaft als Angeschuldigter, oder durch Verhaf.
tung, oder Verfolgung desselben mittelst der Nacheile oder durch Steckbriefe Gebrauch
gemacht hat.
Art. 59. In allen Fällen, wo das Zuvorkommen den Ausschlag gibt, kann, wenn
die Gerichtsbarkeit von Einzelrichtern unter demselben Kreisgerichte zusammentrifft, das
letztere, wenn die Gerichtsbarkeit von Einzelrichtern verschiedener Kreisgerichte, oder die
Gerichtsbarkeit verschiedener Kreisgerichte selbst zusammentrifft, das vorgesebte Appella-
tions-Gericht sämmtliche oder einzelne Untersuchungen auch einem anderen der mehreren
zusammentreffenden Gerichte als dem zuvorkommenden Gerichte dann zuweisen, wenn die-
ses wegen der Wichtigkeit eines oder mehrerer Verbrechen, wegen der Zahl der in einen
Bezirk fallenden Verbrechen, oder der darin zu vernehmenden Zeugen, oder überhaupt
zur Erleichterung des Verfahrens angemessen erscheint.