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Art. 234. Der Vorsitzende fragt den Angeklagten nach seinem Namen, Vornamen,
Alter, Gewerbe oder Beschäftigung, Wohnungs= und Geburts-Ort und ermahnt ihn dann
zur Aufmerksamkeit. ormr trägt der Staatcanwalt, oder in Fällen, wo ein Privatan-
kläger aufgetreten ist, dieser, oder ein Anwalt desselben, den Gegenstand der Anklage
kürzlich vor. Auch kann die Anklage auf Verlangen des Staatsamwaltes durch den Ge-
richtsschreiber verlesen werden.
Sodann läßt der Vorsihende die vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen auf-
rufen. Die Zeughen begeben sich daun in das für sie bestimmte Zimmer und der Vor-
sitzende hat nach Befinden Maßregeln anzuordnen, um das Besprechen und Verabredungen
der Zeugen zu verhindern.
Im Falle des Nichterscheinens der zur Zaupwerhandlung vorgeladenen Personen wird
nach arin der Artikel 217 flg. verfahren
235. Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten über alle für die
uchelensiid erhebliche Thatumstände, unter Beobachtung der in den Art. 117 f. gegebenen
hriften.
Eine Befragung des Angeklagten kann auch im Laufe der Hauptverhandlung nach
Vorführung der einzelnen Beweitmittel Statt finden.
Widerruft der Angeklagte ein in der Voruntersuchung abgelegtes Geständniß, so ist
derselbe nach den Gründen seine# Widerrufes zu befragen. Der Vorsitzende kann das
früher abgelegte Geständniß aus den Akten der Voruntersuchung vorlesen lassen.
Der Angeklagte kann sich zwar während der Hauptverhandlung mit seinem Verthei-
diger benehmen; es ist dieses jedoch nicht zulässig, wenn er auf an ihn gestellte Fragen
zu antworten hat.
IV. Beweisversahren.
Art. 236. Auf die Vernehmang des Angeklagten folgt die Vorführung der von
dem Staatsanwalte und dann die Vorführung der von dem Angeklagten zu gebrauchen-
den Beweismittel. Die Khste der einzelnen Beweismittel bestimmt der Vorsitende.
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können im Laufe der Hauptverhaudlung Be-
weismitlel fallen lassen, wenn das Gericht zustimmt und der Gegner nicht in Bezug auf
spcziell anzugebende erhebliche Thatsachen die Benutzung derselben verlangt.
Art. 237. Die Zeugen und Sachverständigen werden in Anwesenheit des Ange-
klagten abgehört.
Sie werden nach dem Ermessen des Vorsitzenden vor oder nach ihrer Abhörung
einzeln oder zusammen, in der Artikel 161 und Artikel 189 dieses Gesebes angegebenen
Weise verwarnt und vereidet mit Ausnahme der im Allgemeinen verpflichteten Sachver-
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