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Amtswegen die nochmalige Vorführung solcher Beweismittel auordnen, welche bereits in
der Hauptverhandlung gebraucht worden sind.
Der Angeklagle soll nur dann persönlich geladen oder, wenn er verhaftet ist, vor-
geführt werden, wenn das Appellations-Gericht es für angemessen erachtet, oder der An-
geklagte es ausdrücklich verlangt. Außerdem wird dessen Vertheidiger, oder der Ange-
klagte, um durch einen Vertheidiger zu erscheinen, geladen.
Für die Staatsanwaltschaft wird stets der Ober- Staatsanwalt geladen.
Die sämmtlichen bei dem Rechtsmittel Betheiligten werden unter dem Präjudiz ge-
laden, daß im Falle des Nichterscheinens nichts desto weniger werde verhandelt und er-
kannt werden.
Die Ladungen der Zeugen und Sachversländigen ergehen, wie im Art. 216 geord-
net ist. Erscheinen sie nicht, so finden die Vorschriften in den Art. 222—226 analoge
Anwendung.
Den bei dem Rechtsmittel Betheiligten ist die Einsicht der Akten bis zum achten
Tage vor dem anberaumten Gerichtstage auf Ansuchen zu gestatten.
Art. 326. Die Verhandlung vor dem Appellations-Gerichte ist öffentlich nach den
Vorschriften in Art. 227—229.
Sofern keine Beweismittel zu erheben sind, beginnt die Verhandlung mit einem
durch ein Mitglied des Appellations. Gerichtes zu haltenden Vortrag aus den Akien,
welcher den bisherigen Verlauf der Sache, soweit er nach Maßgabe der Appellations-
Beschwerden erheblich ist, die Förmlichkeiten des Rechtsmittels, die Beschwerden und die
sich daraus ergebenden Streitpunkte umfassen, jedoch keine Ansicht über die zu ertheilende
Entscheidung enthalten soll.
Darauf wird der Appellant und sodann dessen Gegner gehört.
Art. 327. Sind Veweismittel zu erheben, so sind die für die Hauptverhandlung
vor den Kreisgerichten gegebenen Vorschriften analogisch anzuwenden, mit der Modifi-
lation, daß nach den einleitenden Handlungen in den Art. 233 und 234, soweit sie hier
Pat greifen, zuvörderst der in dem vorigen Artikel gedachte Vortrag eines Mitgliedes
des Appellations-Gerichtes zu halten ist, sodann die Erhebung der Veweiemittel, wie in
der Hauptverhandlung vor den Kreisgerichten, folgt, und endlich das Gehör der Parteien,
wie in dem vorigen Artikel bestimmt ist, den Beschluß macht.
Wie dem Präsidenten bei den Appellations-Verhandlungen im Allgemeinen die Rechte
des Vorsitzenden bei einer Hauptverhandlung, soweit er davon Gebrauch machen kann,
zustehen, so hat er insbesondere auch daun, wenn Beweismittel erhoben werden, die im
Art. 246 gedachten Befugnisse.
Art. 328. Hierauf begibt sich das Appellations-Gericht zur Beschlußfaffung in
sein Berathungszimmer.