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Erscheinen vor einer Behörde, s. Verhandlungen.
Information in der Sache:
1) Wenn sie blos aus ergangenen Akten hueschäpft oder auf dem Wege der Korre-
spondenz eingezogen wird: Nichts, da Niesfalle * ein Ansaß für das Lesen
der Akten und für geschriebene Briese Statt find
2) In allen anderen Fill mit Einschluß der 4 mahenden % inner-
halb des Wohnortes bis 2 Thlr.
Jedoch ist ein buefulfo Ansatz in Injurien· Eachen und bot Uebertretungen
nur ein Mal und in allen übrigen Sachen höchstens drei Mal statthaft.
Zu Bemessung der Nothwendigkeit und des Umfanges ist der Gegenstand der
Information bei der Liquidirung genau zu bezeichnen.
Für eine Information, welche an einem auswärtigen Orte auf ausdrück-
liches Verlangen des Gewaltgebers durch den Sachwalter persönlich einge-
zogen wird, passirt noch besonders der Ansatz für Reisekosten.
biquidation der Deserviten und Verläge und deren mündliche oder schriftliche Ueber-
reichung zur Feststellung: Nichts.
Rechtsmittel, Ausführung, s. Deduktions-Schriften;
bloße Einwendung . . . »Schole-
Reisekosten bei nothwendigen Neisen herhauk der Flur 6 Wohnorten, neben dem
Ansatze für den Termin oder das senstige Geschäft selb
1) für Versäumniß, von jeder Stunde (½ Meile) % der biureie . 10 Gr.
jedoch für den ganzen Tag nie über . ..2Thlr
Anmerkung 1. Für die Zurückreise fide nur in dem zale derselbe An-
sab Statt, wenn solche nicht an dem nämlichen Tage erfolgen konnte.
Aumerkung 2. Bei Reisen von mehr als eintägiger Dauer tritt für Ver-
säumniß und das Geschäft zusammen genommen auf jeden ganzen Tag
(24 Stunden) der Abwesenheit ein Ansatz von 3 Thlru. ein. Hür über-
schießende Stunden treten die Ansätze unter Nr. 1 für „Versäumniß" ein.
2) An Diäten täglich 1 Thlr. 15 Gr.
Dauert aber die Abwesenheit riht volle scho Stunben, mu die Hälfte.
Sobald der Rechtsanwalt auswärts über Nacht bleiben muß und überhaupt
bei Reisen und Geschäften von längerer Dauer, wird der Verlag fer #egs
Erleuchtung, Heizung und Trinkgeld noch besonders mit
für jede Nacht vergütct.