Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W 3.
(Ausgegeben den 21. Jannar 1868.)
7. Be kanntmachung,
die steuerfreie Verabfolgung von Salz zu landwirthschaftlichen und gewerb-
lichen Zwecken
betreffend.
Unter Brzuguahne auf * im 7. ulinen 2 der Regierungsverordnung vom
14. November v. Jahres (cf. Nr. 26 (6. der Gesetzsammlung v. J.) gemachten Vor-
behalt, wird wegen der steuerfreien Verabfolgung von Salz zu landwirthschaftlichen
oder gewerblichen Zwecken (F. 20, Ziffer 2 und 4 des Bundeogesetzes wegen Erhebung
einer Abgabe von Salz betreffend), Folgendes zur Nachachlung bekannt gemacht:
1) Das zu den gedachten Zwecken bestimmte Salz wird in der Regel vor der
steuerfreien Verabfolgung auf der Saline unter Kontrole des Salz-
steueramtes auf schriftliche Anmeldung der Salinen-Besitzer denaturirt, d. h.
zum menschlichen Genusse untauglich gemacht.
Diese Denaturirung erfolgt bei dem zu landwirthschaftlichen
Zwecken, insbesondere zur Viehfütterung bestimmten Salze bis auf Weiteres
in der Weise, daß je einhundert Pfund Salz eine Beimischung von einem
Viertelpfund Tüpferfreiem Eisenoxyd und einem Pfund gepulvertem Wermuths-
kraut erhalte
Die Art der Denaturirung des für gewerbliche Zwecke steuerfrei ab.
zugebenden Salzes wird für jedes einzelne Gewerbe von dem General-In-
spector des Thüringischen Zoll= und Handelo-Vereins angeerdnet.
Derselbe kann auch die Denaturirung solchen Salzes außerhalb der Sa-
line ausnahmsweise unter einer amtlichen Kontrole gestatten, durch welche
die Verwendung des Salzes zu dem bestimmten Zwecke gesichert wird.
Salzab fälle (Schmutz= und Fegesalz, Mannensteint Dornstein, Salz=
schlamm und dergl.) bedürfen zur steuerfreien Abfertigung der Denaturi-
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