Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

S. 32. 
Nachtragsverzeichnisse. 
Das Gatasterburean hat die eingetretenen Veränderungen hinsichtlich de Flächen- 
gehalls und der Reinertragseinheiten, welche von ihm in den Flurbüchern nachgetragen 
worden sind, in besondere, flurenweise anzulegende Nachtragoverzeichnisse zu briugen, und 
diese — nachr Befinden einen Vacatschein — allvierteljährlich und zwar innerhalb der 
ersten 8 Tage der Monate Januar, April, Juli und October an die zuständigen Ge- 
Krrindebeherlbe mitzutheilen. Letztere dagegen sind verpflichtet, die ihnen in dieser Weise 
zugehenden Nachrichten in den bis auf Weiteres fortzuführenden Besitzstandverzeichnissen 
nachzutragen. 
5. 33. 
Form der Nachtagsverzeichnisse. 
Die äußere Form, in welcher die in S. 30 zurordneen Nachtragungen in den 
Flurbüchern zu geschehen haben, und in welcher die in §. 32 erwähnten Nachtragsver- 
zeichnisse zu halten sind, hat die Fürstliche nn–-hßele im Instructionswege zu 
bestimmen. 
S. 34. 
Geometrische Zeichnungen. 
Von den geometrischen Zeichnungen, welche nach den Paragraphen 25 und 26 
oben bei den Gemeindebehörden einzureichen sind, verbleibt die im Landesvermessungsmaß- 
stabe aufgenommene Zeichnung, sowie das eine der beiden auf den Maßstab der Ueber- 
sichtskarte redueirten Exemplare bei dem Catasterbureau als Grundlage für die Berich- 
ligung der Uebersichtskarte, das andere Exemplar aber bei der betreffenden Gemeindebehörde 
und es hat demgemäß eine wechselseitige Abgabe dieser Zeichnungen zwischen letzlerer und 
dem Cataslerbureau zu erfolgen. 
35. 
Vebersichtskarten. 
Die be dem Calasterbureau und den Gemeindebehörden befindlichen Uebersichs. 
ind von Ersterem in Stand und mit den Flurbüchern, in forlwährender Ueber- 
kastimh r erhalten, daher forklaufend zu berichtigen. 
8. 36. 
Berichtigung der Karten. 
Die fortlaufende Berichtigung der Karten geschieht unter Aussicht des Calaster- 
bureaus durch den von der Surstlichen Landesregierung zu verpflichtenden Geometer und 
soll jährlich ein Mal vorgenommen werden. 
Zu dem Ende haben die Gemeindebehörden die in ihrer Verwahrung befindlichen 
Uebersichtskarten für die zur Berichtigung erforderliche Zeit dem Katasterbürean auf dessen 
Verlangen mitzutheilen.
	        
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