Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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einnehmern oder von anderer Seile zugehenden Verdachtsanzeigen weitere Erörterung an- 
zustellen, — zu welchem Behufe ihm von den Justiz= und Verwaltungsbehörden die 
begehrten Aktenstücke und Gerichtshandelsbücher zur Giniicht vorzulegen, auch alle 
gewünschten Notizen bereilwilligst mitzutheilen sind — und sofern ihm der Verdacht einer 
Steuerhinterziehung begründet erscheint und der Steuerpflichtige auf erhaltene Veran- 
lassung sich nicht sofort freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des vierfachen 
Betrags derselben und der bis dahin entstandenen Kosten bereit erklärt, der Staatsanwalt= 
schaft unter Mittheilung der Verdachtsmomente und des Ergebnisses der Vorerörterung den 
Antrag auf Unlersuchung anheim zu geben. 
Die von dem Contravenienten in verbindlicher Form an den Vorsitzenden der 
Sleuerbezirks-Kommission freiwillig abgegebene Erllärung wegen Bezahlung der verkürzten 
Steuer hat im Nichtzahlungsfalle die Wirkung eines rechtskräftigen richterlichen Erkennt- 
nisses und Strafe und Kosten können ebenso wie die nachzuzahlenden Steuerbeträge nach 
Masgabe der rücksichtlich der Einziehung der Steuern und Sporteln bestehenden Vorschriften 
beigetrieben werden. 
Uebrigens haben die Mitglieder der Steuerbezirks= und der Einschätzungs-Kom- 
missionen auch selbstthätig sortwährend die sorgfältigste Aufmerksamkeit auf etwaige 
Steuerverschweigungen zu richten, alle bei dieser Kontrole zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Umstände und Verhältnisse genau zu beobachten und jeden demzufolge hervortretenden 
Verdacht dem Vorsitzenden der Stelkrbehirke-tommisstou anzuzeigen. 
8. 26. 
Liegt Verdacht einer Steuerhinterziehung von Kapitalzinsen oder anderen Renten 
vor und ist die Kapital. und Renten-Angabe in einer versiegelten Deklaration bewirkt 
worden, so ist vom Vorsibenden der Steuerbezirks- Kommissionen unter Zuziehung eines 
unparteiischen Steuerpflichtigen und im Beisein des hierzu vorzuladenden Ausstellers der 
Deklaration oder bei dessen etwa bereits erfolgtem Ableben, der Erben desselben, die Ent- 
siegelung vorzunehmen. Erscheint der Aussteller oder dessen Erbe auf einmalige Ladung 
nicht, so erfolgt die Entsiegelung und Einsichtnahme der Deklaration ohne sein Beisein. 
Fällt die Untersuchung für den Aussteller aus, so ist der geöffnete Zettel mit 
dem Amtssiegel wieder zu verschließen und es sind Alle, die von dessen Inhalt amtliche 
Kunde erlangten, zur seingseen Verschwiegenheit barüber. verpflichtet. 
S. 27. 
Stellt sich die in einer legal entsiegelten oder offen überreichten Deklaration über 
Kapitalzins= und Renteneinkommen als nicht glaubhaft dar, so ist die Steuerbezirks- 
Kommission berechtigl, die eidliche Bestärkung von dem Aussteller zu sordern. Im Falle 
der Verweigerung des Eides oder des Ausbleibens im Schwörungstermine ist der Staats- 
anwaltschaft der Antrag auf Untersuchung anheimzugeben.
	        
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