Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
MÆ9.
(Ausgegeben den 28. Schtenber- 1871.)
22. Neierungs. Verorduung vom 19. September 1871,
die Prüfung, Ausbildung und Beschäftigung der Rechtscandidaten
und Accessisten
beireffend.
Zur Herbeiführung einer Gleichmäßigkeit mit den Vorschriften, welche in der
Mehrzahl der zum Appellationsgerichte zu Eisenach vereinigten Staaten bezüglich der
rechtswissenschaftlichen Prüfungen besteben, wird mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung
über die Prüfung, auusbildung und Beschäftigung der Rechscandidaten und Accessisten
hierdurch das Jolgende verordnet
l die ersle Frihuns betreffend.
8. 1
Eine Zulassung der Rechtscandidaten zur ersten Prüfung findet der Regel nach
zwei Mal in jedem Jahre, zu Anfang und z die Mitte des Jahres, statl.
Diejenigen, welche zu dieser Prüfung Rihelassen zu werden wünschen, haben sich
vor dem 1. Ostober und bezüglich vor dem 1. April jeden Jahreß unter Ueberreichung
A. einer in deutscher Sprache verfaßten kurzen Darstellung ihrer persönlichen
Verhältnisse und ihres Bildungsgangs,
B. der Zeugnisse
1) über die beim Gymnasium oder bei der bestehenden Prüfungscommis-
sion bestandene Maturitäts= Prüfung,
2) über ihr sittliches Verhalten seit dem Abgang vom Gymnasium und
3) über ihre seitdem stattgesundene wissenschaftliche Ausbildung, namenl-
lich über die auf Universitäten gehörten Lehrvorträge,
bei dem Appellations-Gerichte anzumelden.
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