132
Enthält aber die Scheidungsurkunde eine solche Erlaubniß zur Wiederverheirathung
nicht, so sind Trauung und Aufgebot zu verweigern, es wäre denn, daß der Verlobte
die nachträgliche Landesherrliche Erlaubniß erlangt hätte, und das Pfarramt zu Vollziehung
jener bichichen Akte durch Ephoralverordnung erwächtigt würde.
Enthält die Scheidungourkunde die Notiz, daß der oder die Verlobte durch ein
Verbrechen eeh zur Scheidung gegeben, so ist der andere verlobte Theil zu
befragen, ob er davon Kenntniß habe und bei solcher Kenntniß die beabsichtigte Verehe-
lichung zu vollziehen gedenke.
Will eine geschiedene Frau vor Ablef eines Jahres nach erfolgter Scheidung sig
wieder verheirathen, so ist das i Wiederverheirathung einer Wittwe vor Ablauf des
Trauerjahres vorgeschriebene Verfahren (§lVl)l)tnAawendmIgzubringen
Die Geschiedenen sind hinsichtlich des Aufgebots an denjenigen Wohnort, wo sie
in der vorigen Ehe gelebt haben, nicht gebunden, wenn sie die nach der Scheidung ver-
flossene Zeit ganz oder die zwei letzten Jahre von demselben entfernt gelebt und ander-
wärte ihren wesentlichen Aufenthalt gehabt haben.
Greiz, den 1. November 1871.
Fürstlich NMeuß-Pl. Consistorium.
Meusel.
Bruno Men.