Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Enthält aber die Scheidungsurkunde eine solche Erlaubniß zur Wiederverheirathung 
nicht, so sind Trauung und Aufgebot zu verweigern, es wäre denn, daß der Verlobte 
die nachträgliche Landesherrliche Erlaubniß erlangt hätte, und das Pfarramt zu Vollziehung 
jener bichichen Akte durch Ephoralverordnung erwächtigt würde. 
Enthält die Scheidungourkunde die Notiz, daß der oder die Verlobte durch ein 
Verbrechen eeh zur Scheidung gegeben, so ist der andere verlobte Theil zu 
befragen, ob er davon Kenntniß habe und bei solcher Kenntniß die beabsichtigte Verehe- 
lichung zu vollziehen gedenke. 
Will eine geschiedene Frau vor Ablef eines Jahres nach erfolgter Scheidung sig 
wieder verheirathen, so ist das i Wiederverheirathung einer Wittwe vor Ablauf des 
Trauerjahres vorgeschriebene Verfahren (§lVl)l)tnAawendmIgzubringen 
Die Geschiedenen sind hinsichtlich des Aufgebots an denjenigen Wohnort, wo sie 
in der vorigen Ehe gelebt haben, nicht gebunden, wenn sie die nach der Scheidung ver- 
flossene Zeit ganz oder die zwei letzten Jahre von demselben entfernt gelebt und ander- 
wärte ihren wesentlichen Aufenthalt gehabt haben. 
Greiz, den 1. November 1871. 
Fürstlich NMeuß-Pl. Consistorium. 
Meusel. 
Bruno Men.
	        
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