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S.
Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
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(Ausgegeben den 23. NMirz 1871.)
8. Naierungs. Verordnung vom 16. März 1871,
wegen Erläuterung und Abänderung einiger, die Abschätzung von Grund=
stücken, sowic die Fortführung der Flurbücher 2c. betreffenden
Vorschriften.
Nachdem sich die Erläuterung bez. Abänderung einiger, die fortlaufende Richtig-
stellung der Flurbücher, Flurkarten und Grundsteuerkataster betreffenden Vorschriften als
nöthig erwiesen, so wird mit Höchster -- andurch Folgendes verorduet:
u 8. 19 des Gesehl vom 7. Mai 1857.
Die Bestimmung unter b. ist dahin zu verstehen, daß neuentstandene Steuer-
objekte sowohl in dem Kalenderjahre, in welches ihre Entstehung bez. Vollendung fältt,
als auch während des nächslfolgenden * von der Grundsteuer befreit sind.
Zur Nachlragsinstruktion für die Einsähungskomnar vom 4. Mai 1
Der Passus 5. c. obiger Instruklion wird aufgehoben; an dessen zen trilt
folgende Bastimmung:
Da in vielen Dörfern, namentlich in kleineren Häusern Räume vorkommen, welche
den niekrsten nach F. 65 der Ausführungsverorrnung vom 13. Juni 1865 anzuneh-
menden Glächensat nicht erreichen, so soll zwar die Ermittelung von 30 Ul.Ellen Stuben-
ramm für die Bildung der Scalen und die Steigerung in S. 64, ul. 2 daselbst auch
ferner als Norm festgehalten werden, dagegen gestattet sein
20 □’Ellen Stubenraum mit 28
und 1 des Werths von 30 □Ellen
10 □.Ellen Siubenraum mit 1n
und Kammern zur Hälfte dieser Säte einzuschätzen.