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Für die in Folge von Culturveränderungen vorzunehmenden Arbeiten wer-
den jedoch den Grundstücksbesihern keine Kosten berechnet.
Greiz, am 16. März 1871.
Fürstlich Reuß. Pl. Landesregierung das.
Meusel.
Bruno Metz.
9. Regierungsverordnung vom 17. März 1871,
die Bestellung und Obliegenheiten der Feldgeschworenen, sowie die Anzeige-
pflicht der Grundbesitzer bei Besitz-, Bau= und Culturveränderungen
betreffend.
Nach Einführung des neuen Grundsteuersystems ist auf die genaueste Befolgung
der, wegen Anmeldung und Einschähung nen erstandener Steuerobjekte, sowie wegen der
Erhaltung der Grenzen und Grenzmarken, der Feststellung neu entstandener Grenzen und
der Anzeige von Besitz-, Bau= und Culturveränderungen erlassenen Vorschriften zu sehen,
damit der Besitzsland stets evident, die Karten und Kataster mit der Wirklichkeit in
Uebereinslimnmung erhalten, die eingetretenen Veränderungen bei der Steuererhebung recht-
zeitig berücksichtigt werden.
Da die einschlagenden, in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen
zerstreuten Vorschristen zeither oft außer Acht gelassen worden sind, überdieß zufolge der
neuen Behörden-Organisation mehrfache Abänderungen erfahren haben, und — namentlich,
was die Obliegenheiten der Feldgeschworenen betrifft — noch eine weilere Abäuderung
arheschen so wird andurch das Folgende verordnet und begziehentlich in Erinnerung
I. Die Bestellung, sowie die Besugnisse und Obliegeuheiten der Feld-
geschworenen betreffend.
Die Feldgeschworenen werden von ok Fürstlichen Justizämtern ernannt und ver-
pflichtet. In Erledigungsfällen sind auf dem platten Lande deren Funklionen in der
Regel den Amtorichtern bez. Amtsschöppen zu übertragen.
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