Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Wenn rücklichtlich einer Forderung, für welche mehrere in den Bezirken verschie- 
dener Grund= und Hypothekenbehörden gelegene Grundstücke verpfändet sind, in dem 
Grund= und Hypothekenbuche der einen von den betreffenden Behörden eine Veränderung 
eintritt, so hat diese Behörde nach Ablauf von vierzehn Tagen, sofern ihr nicht vorher 
nachgewiesen wird, daß die Veränderung auch auf den die mitverpfändeten Grundstücke 
betreffenden Grund= und Hypothekenbuchs-Folien verlautbart ist, diejenigen Grund= und 
Hypothekenbehörden, in deren Bezirke die mitverpfändeten Grundstücke gelegen sind, von 
der eingelretenen Veränderung zu benachrichtigen. 
Bevor der Nachweis geliesert ist, daß die Forderung auch im Grund= und 
Hypothekenbuche der anderen Grund= und Hypothekenbehörde auf dem Folium des mit- 
verpfändeten dortigen Grundstücke eingetragen sei, darf die in al. 1 gedachte Bemerkung 
nicht bewirkt werden. 
65. 
Zu denselben 55. 
Wenn der Schuldner, der bei einer in das Grund= und Hypothekenbuch ein- 
getragenen Forderung sich das Recht vorbehalten hat, eine andere Forderung mit gleichem 
Nange auf das Grunkstück eintragen zu lassen (5. 182 des Gesetzes), von diesem Rechte 
Gebrauch macht, nachdem jene Forderung bereits eingetragen ist, so erhält zwar die so- 
dann später zur Eintragung gelangende andere Forderung diejenige Hypothekennummer, 
welche in der Zahlenfolge auf sie trifft, es ist aber das gleiche Nangverhältniß zwischen 
ihr und jener eingetragenen Forderung neben beiden Einträgen in der Spalte der 
Anmerkungen durch die Worke: 
a gleichen Rang mit Nr. * (des andern Eintrags) 
auszudrücken. 
Von selbst versteht sich, daß ein solcher Vorbehalt des Schuldners (F. 182 des 
Gesehes) gegen solche Gläubiger, welche die Eintragung ihrer Forderung vermöge 
geseblichen Rechtstitels erlangen, nicht wirksam ist. 
8. 66. 
Zu denselben 8§. 
Mehrere Forderungen, welche gleichzeitig zur Eintragung gelangen und auch 
hleichen Rang neben einander haben sollen (F. 185 des Gesebes), sind, wenn sie einen 
gemeinschaftlichen Rechtstitel (§. 179 des Gesetzes) haben und auf einer und derselben 
Urkunde oder Verhandlung beruhen, in einen einzigen gemeinschaftlichen Eintrag zu- 
sammenzufassen, aber durch vorgesechte Buchstaben zu unterscheiden. Beruhen die mehrern 
Forderungen auf verschiedenen Rechtstiteln und verschiedenen Urkunden oder Verhand- 
lungen, so sind zwar ebenso viel gesonderte Einträge zu machen, dabei ist jedoch allen 
diesen gleichberechtigten Forderungen nicht nur die gleiche Hypothekennummer zu geben, 
welche daher unter jeder Eintragsnummer zu wiederholen ist, sondern es müssen auch 
dlese Einträge in ununterbrochener Reihe aufeinander solgen und durch das gleiche 
Dalum als glelchzeltig erfolgt kenntlich sein.
	        
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