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und Dezinfektion beschäftigt gewesenen Leute sind entweder zu verbrennen, oder, soweit sie
kéwaschbar sind, mit hrißer Lauge 12 bis 24 Stunden lang stehen zu lassen, dann mit Seife gründ-
lich zu waschen und an der Luft zu trocknen, soweit sie nicht waschbar sind, 12 bis 24 Stunden
lang mit Chlor zu räuchern oder trockner Hitze auszusetzen und dann 14 Tage zu lüften.
Schuhwerk und Lederzeug muß sorgfältig gereinigt, mit Lauge oder schwacher Chlor-
kalklösung dbewasch und frisch gefettet, nochmals mit Chlor geräuchert und 14 Tage ge-
lüstet werden.
Die Personen selbst haben die Kleider zu wechsen und den Körper gründlich zu reinigen.
Alles Nauchfulter, welches nach der Art! sche Lagerung der Aufnahme von Ausleckungs-
stoff verdächtig erscheint, ist sogleich bei beginnender Desinfektion durch Verbrennung zu
vernichten.
5. 44.
Dünger auf den Düngerstälten, welcher während des Auftrelens der Seuche oder
innerhalb 10 Tagen vor Konslatirung. dghhen auf die Dungstätte gebracht wurde, ist
wie der Stalldũnger zu behandeln (8. 4
Der übrige Mist auf den J ist mit Pferdegeschirt auf das Feld zu
schasfen aund wo möglich nach drei bis vier Wochen unterzupflügen
lange letzteres ur geschehen ist und vier Wochen maöhht darf kein Rindvieh
dieses e U#reten
Ist die sofortige Wegschaffung des gesammten Düngers nicht zhunc, so ist die
oberste Schichl mil einer Degoinfektionsflüssigkeit zu übergießen. Die Fortschaffung nach
Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen hat indessen möglichst bald " vorolhen
45.
Selbst nach vollständiger Deöinsektion eines giblte oder Ortes und Beseitigung
der Sperre darf neuer Ankauf oder Verkauf von Vieh erst nach einer von der Behörde
zu bestimmenden Frist erfolgen, welche nicht unter drei Wochen, von dem Zeitpunkte, an
dem der Ort für seuchenfrei erklärt wurde, an gerechnet, betragen darf.
Weideplätze, welche von pestkrankem oder pestverdächtigem Vieh benutzt worden sind,
birsen nicht vor Ablauf von mindestens zwei Monaten wieder benutzt werden.
ie Zeit, in welcher die Verscharrungeplähe wieder benutzt werden dürfen, wird nach
Mahce der lokalen Verhältnisse in jedem Falle von der höheren Behörde bestimmt.
Die Abhalkung von Viehmärkten ist nicht vor Ablauf von drei Wochen, nachdem
der lebte Orl im Seuchenbezirke für seuchenfrei erklärt ist, zu gestatten.
War die Rinderpest in Residenz= und Handelsstädten, oder in sonstigen Städten
mit lebhaftem Verkehre oder in der Nähe derselben ausgebrochen, so können besondere, von
den Bestimmungen des §. 45 Abs. 1 und §. 46 Abs. 1 abweichende Anordnungen ge-
troffen werden.
Schlußbestimmung.
Bczüglich der Desinfektion der Eisenbahnwagen bleiben die Bestimmungen der In-
struktion vom 26. Mai 1869 einstweilen unverändert in Geltung.
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