8. 18.
Jede gewerbliche Anlage und Fabrik muß mit einer ausreichenden Zahl angemessen
eingerichteter und in gehöriger Ordnung zu haltender Aborte mit gemauerten wasserdichten
Gruben versehen sein und zwar da, wo auch Arbeiterinnen beschäftigt werden, für die Ge-
sölechter getrennt.
e direkte Verbindung der Aborte mit den Arbeitsräumen, so daß in lehtere üble
Aubdin ccihmnaingen vermögen, ist unstalthaft.
e Arbeiten in besonders warmen Räumen und bei leichter Bekleidung
stattfinden, ist. —* zu achten, daß die Aborte zugfrei find und von den Arbeitsräumen
aus ohne besondere Gefahr der Erkältung erreicht werden können.
Die Aborte und Pissoirs sind öfters, namentlich im Sommer (in der Zeit von Mitte
Mai bis Mitte September) täglich, durch Einstreuen von Detinfektionopulver, Ausspülen,
Scheuern, Bespreugen mit D rc. zu dezinficiren.
In allen größeren Fabriken, wo# du — während der Arbeit einen Theil der
Kleider abzulegen oder besondere Arbeitokleider anzulegen gezwungen sind, muͤssen geeig ·
nete und angemessen eingerichtete Räume hergestellt werden, in welchen die Kleider
abgelegt und aufbewahrt werden. Hierauf ist besonders da zu halten, wo auch
weibliche Arbeiter und Kinder beschäftigt werden.
Diese Näume sind für die Geschlechter zu treunen und müssen überall da, wo die
Arbeiter in erheblicherem Maße dem Staube oder der Erhitzung ausgesetzt sind, mit aus-
reichenden Waschvorrichlungen versehen sein.
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Können in größeren Fabriken die Arbeiter während der Mittagsstunde sich nicht
nach Hause begeben, so sind für dieselben ansreichende heizbare und angemessen eingerich-
tete Speiseräume herzustellen, während gleichzeitig geeignete Vorkehrungen zum Erwärmen
der mitgebrachten Speisen einzurichten sind.
§5. 19 erwähnten Räume können bei angemessener Größe und Einrichtung auch
als Speiseräume verwendet werden.
Ein gesundes Trinkwasser muß in % Fabriken den Arbeilern zu Gebote slehen.
Wo neben den männlichen Arbeitern- rPp Frauen und Mädchen beschäftigt werden,
ist darauf zu halten, daß die Geschlechter während der Arbeit möglichst getrennt sind.
In großen gemeinsamen Arbeitssälen ist darauf zu halten, daß die Arbeiler und Ar-
beiterinnen in gesonderten Abtheilungen *-. werden.
Betreffs der für die Arbeiter in resinec Interesse erforderlichen Nuhepausen
ist, soweit sich nicht bei einigen Industriczweigen östere, wenn auch kürzere Unterbrechungen
von selbst ergeben, im Allgemeinen dafür zu sorgen, daß bei 12stündiger oder längerer
Arbeitsdauer eine Mittagsfreistunde und Nachmittago gine Wastündige Ruhepause gewähr!
wird. Wo die Arbeit bereits Morgens um 6 oder vor 6 Uhr beginnt, ist in der Regel
auch Vorn#stag eine ½8 bis estündige Ruhepause erforderlich.
Wird die Mittagsfreistunde auf die Daner von 1 1/8 Stunde ausgedehnt, so erscheint