Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Waaren-- 
proben. 
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XI Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungöbeilagen musß von dem Verleger 
eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorte und die Eutrichtung des 
Portos für so viele Exemplare, als der belreffenden Zeilung rc. beigelegt werden sollen, vor- 
bergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers. 
oll Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, 
auch 5l“ geheftet, gesalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren 
Vlättern bestehen, in der Bogensorm zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zu- 
rückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder 
nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Besörderung in den Zeitungspackelen nicht geeignet 
erscheinen. 
XIII Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhntiche Zeitungsbeilagen zur 
Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar 14 Pf. Ein bei 
Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen- 
falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundel. 
S. 14. 
1 Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waaren- 
proben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Beschaffenheil, Form 
und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
1 Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen 
als in Waareuproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter 
Vand, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. 
II! Die Aufschrist muß, außer den Ramen des Cuyfänder" und des Bestimmungs- 
orts, den Vermerk „Proben“ („Muster“") enthalten. In der Ausschrift dürfen außerdem 
nur noch zuegibe sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, 
dee Feemn und 
L 7 esteen dürfen, statt in der Aufschrift, bei oder an jeder Probr für sich 
angebrach he sein. 
Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. 
Mohner Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandt werden, die einzelnen 
Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Ausschriften oder Umschlägen mit Ausschrift 
versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versen- 
dunge. Gegenstande bio zum Gewicht von 250 Gramm ist gestattet; die Drucksachen 
müssen in diesem Falle den Bestimmungen des F. 13 entsprechen. 
VI Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die 
Waarenproben für sich allein versandt werden oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, 
ohne Unierschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pi. 
ür unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger der doppelte 
Belrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark 
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärte abgerundet werden. 
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