Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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A49. Negierungs:Verordnung vom 26. September 1879, 
Veränderungen in Bezug auf die Gestaltung und den Bereich der Zustän- 
digkeit verschiedener Organe der Landesverwaltung betreffend. 
  
Mit Höstand-shrrrtihe pp wird anrf Grund von F. 67 des Ausführ- 
ungsgesetzes vom 16. Apr 9 zum Gerichtsverfassungsgesene und im Hinblicke auf 
die von den Bezirken ver baenpen Justizämter abweichende Gestaltung der Bezirke der 
mit dem 1. Oktober laufenden Jahres zu Greiz, Zeulenroda und Burgk in Wirksamkeit 
tretenden Amtögerichte des Landes, sowie in Betracht der neuen Zuständigkeitsverhältnisse 
der Lewteren hiermit verordnet, was folgt: 
A. Neubegränzung der für di esrhebung gewisser Kleuern und anderer Gesälle 
besseb benden Bezirke. 
S. 1. 
Die VBestimmung unter I. der Regierungs-Verordnung vom 15. Februar 1871, die 
Erhebung und Beitreibung der Grundstener und der Einkommenstener betreffend, wird 
insoweit aufgehoben, als damit für jeden Justizamtksbezirk ein Bezirkssteuereinnehmer be- 
stellt ist. 
Es besteht sortau je eine Bezirksstentreinnahme: 
u. für den Amtsgerichtsbezirk Greiz mit dem Sitze in Greiz 
v für den Amtögerichtsbezirk Zeulenroda mit dem Sibe in 823Jeulenern, 
p. für den Amtsgerichlsbezirk Burgk mit dem Sitze in Vurgk. 
§. 2. 
Die Bezirke für Erhebung der Hundesteuer — F. 4 des Gesebes vom 19. Sep- 
tember 1868 — werden in der Weise verändert, daß dieselben fortan genau mit der Be- 
gränzung der Amtsgerichtsbezirke des Landes usanmensellen. 
Die Tanzgeldereinnahme soll fortan end Beseitigung bstherigen anders uestalteter 
Bestimmungen für jeden der in F. 1 dieser Verordnung unter litt. a, h, c und A bezeich- 
neten Bezirke durch die in Bezug auf woun hergeslellte Iazuktstenereimahme erfolgen. 
Die Zuständigkeit des Ersschaftslenesend zu Zeulenroda, welche sich bisher auf 
den Juslizamtsbezirk Zeulenroda erstreckte, wird hiermit auf den engeren Bezirk des Fürst- 
lichen Amtsgerichts Zeulenroda beschränkt. 
.5. 
Dagegen wird die Zuständigkeit des Erbschaftssteuerfiskalats zu Greiz, welche sich 
bisher auf die Bezirke der beiden daselbst ihren Sih habenden Fürstlichen Justizämter 
bezog, biermit auf den Bezirk des Fürsllichen An togerichts Greiz ausgedehnt. 
bisher für den Jusiizamtsbezic Sum hergestellte Sshsturta isl 
fortan snr den Bezirk des Fürstlichen Amtsgerichts Burgk zuständi
	        
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