Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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8. 8. 
Die Organe der Schulverwaltung werden angewiesen, durch Belehrung und freund- 
liche Vorstellung dahin zu wirken, daß die Erziehungspflichtigen willig werden, für die recht- 
zeitige Beschaffung des erforderlichen Lernbedarfs zu sorgen. Sobald aber die durch das 
Gesetz und die gegenwärtige Verordnung bestimmten Mahnahmen nöthig werden, sind die- 
selben von allen betheiligten Instanzen der Schule und der Gemeindeverwaltung pünktiichst 
und unter thunlichster Beschleunigung auszuführen. 
Bei den Schulrevisionen ist darauf zu achten, ob alle Kinder mit den vorgeschriebenen 
Schulbüchern und Lernmitteln versehen sind, und der Befund im Rovisionsbericht zu 
vermerken. 
Greiz, den 6. November 187)9. 
Fürstlich Reuß-Pl. Consistorium. 
Faber. 
C. Perthes. 
83. Regierungs-Verordnung vom 18. November 1879, 
den Bedürfnißnachweis bei gewissen gewerblichen Erlaubnißertheilungen betr. 
Auf Grund des Reichegesebes, “m die Abanderung einiger Bestimmungen der 
Gewerbe· Ordnung vom 23. Juli 1879 (S. 267 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1879) 
wird mit Höchster Genchmigung Siheh Hochsürstlichen Durchlaucht des Fürsten hiermit 
das Folgende verordnct. 
Einziger Paragraph. 
Die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Brannt- 
wein und Spiritus setzt auch ferner den Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses voraus.- 
Ebenso ist von diesem Bedürfnißnachweise in Zukunft die Erigubufß zum Betriebe 
der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken von Wein, Vier oder anderen geistigen Ge- 
tränken, als die im ersten Absatz genannten, bis auf Weiteres im Veng auf alle Ortschaften 
des Fürstenthums abhängig. 
Vor der Beschlußfassung über die nachgesuchte Erlaubniß ist der Gemeindevorstand 
zugleich in seiner Eigenschaft als Verwalter der örtlichen Polizei gutachtlich zu hören. 
Greiz, am 18. November 1879. 
Fürstlich Nauß gl. Landesregierung. 
a#ber. 
C. Perthes. 
4. Regierungsverordnung vom 22. November 1879, 
die ons e ten, Staatsanwälten, Gerichtsschreibern und Rechtsan- 
wälten in den öffentlichen Sitzungen der Collegialgerichte zu tragende Amts- 
tracht betreffend. 
Auf Grund von F. 61 des hierländischen Ausführungsgesetzes vom 16. April 1879
	        
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