88
8. 6.
Es sind zu wählen:
1. in Bezug auf den nach 8. 3 besonders gebildelen Bezirk Greiz
u. für den Bezirk der Fürstlichen Residenzstadt Greiz 3 Vertrauensmänner,
b. für die Landgemeinden des Bezirko 4 Vertrauensmänner;
2. in Bezug auf den Ichr des Justizamtes Zeulenroda (im Sinne des vor-
letzten Alinea von
1 für den der Stadt Zeulenroda 5 Vertrauensmänner,
). für die Landgemeinden des Bezirks 2 Verkrauenömänner;
3. sr den Bezirk des Justizamtes Burgk 7 Vertrauensmänner.
S. 7.
6. Der Vorsitzende des Landesausschusses hat das Ergebniß sämmtlicher Vertrauens-
männer-Wahlen unverzüglich dem betreffenden Juslizamte (vergl. §. 3) mitzutheilen.
5. 8.
Spätestens bis zum 15. September 1879 hat jedes der in §. 3 genannten Justiz-
ämter für den ihm daselbst zugewiesenen Bezirk einen Ausschuß zur Wahl der Schöffen
und Geschworenen zu berufen.
Dieser Ausschuß besteht aus dem Vorstande des betreffenden Tusthamte, was den
in F. 3 dieser Verordnung besonders gebildeten Bezirk Greiz anlangt, aus dem Vor-
stande des Justizamtes II r*- als Vorsitzenden und dem von unterzeichneter Landes-
regierung in Gemäßheit des K. 17 des hierländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesebe bestimmten Staatsverwaltungsbeamten beziehungoweise dem für deuselben
bestellten Stellvertreter, sowie den nach §F. 5 und 6 gegenwärtiger Verordnung ge-
wählten 7 Vertrauensmännern als Beisihern.
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsihenden, des
Staatsverwaltungsbeamten und dreier Vertrauensmänner. Der Ausschuß faßt seine Be-
schlüsse nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
Die Vertrauensmänner des Ausschusses erhalten Vergütung der Reisekosten. Kür
die Festseyung derselben sind die Bestimmungen des hierländischen Ausführungogesehes
zum Gerichtsversassungsgesede in 8 18 maßgebend.
Die Bestimmungen des §F. 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf die Ver-
trauensmänner des Ausschusses * entsprechende Anwendung, daß die Verurtheilung
zu Ordnungsstrafen durch den Vorstand des betreffenden Justizamtes, bei welchem der
Ausschuß zusammentritt, ausgesprochen wird, und daß gegen dessen Entscheidung Be-
schwerde an das Kreisgericht stattfindet.
Der Ausschuß entscheidet zunächst über die gegen die Urlisten des Bezirks erhobenen
Einsprachen, ohne dah eine Anfechtung dieser Entscheidung stattfindet, wählt sodann aus
der berichigten Urliste:
die nach §. 10 gegenwärtiger Frrerd ersorderliche Zahl von Haupt-
Schöffen und Hülfs-Schöf