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sicherungsgesetzes entspricht und daß in diesem Fall, sofern sich der Kassenbezirk über den
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt, der Bezirk der Kasse bezeichnet
werde.
Die in der Regierungs-Bekanntmachung vom 6. December 1884 enthaltene Frist-
bestimmung wird dahin abgeändert, daß die Einsendung sobald als möglich nach erfolgter
Prüfung, spätestens aber bis zum 1. Mai jeden Jahres zu erfolgen hat.
Greiz, am 28. Januar 1887.
Fürstlich Reuß- Plauische gLandesregierung.
Sa#ee W 1
Richter.
Anbhang:
Anteitung
Ausfüllung der Formulare, kurcen, die Statistik der Krankenversicherung
r Arbeiter.
Auher den auf den Jormularen selbst gebruchen Erläuterungen stnd die folgenden
bei der Ausstellung der Nachweisungen zu beachten
Zu Formular I.
Seite 1.
Als statutenmäßige Dauer der Krankenunterstützung ist nicht nur
diejenige anzugeben, während welcher volle Unterslützung gewährt wird, sondern auch
diejenige, während welcher dieselbe eine geringere ist. Diese Zeitabschnitte sind zu trennen.
Hiernach würde beispielsweise der Eintrag zu lauten haben: „13 Wochen volle Unter-
stützung, von da ab während 13 Wochen die Hälfte“ u. s. w
Als Prozentverhältniß der Beiträge zum Lohn am Schluß des
Jahres ist dasjenige anzugeben, in welchem der Gesammtbeitrag — des Arbeiters und
Arbeitgebers zusammen — zum Lohn steht. Für Fingeschriebene und auf landesrechtlicher
Vorschrift beruhende (freie) Hülfskassen fällt diese Angabe fort.
Erläuterungen Ziffer 2. Die Art der Kasse ist slets genau anzugeben,
bei den freien Hülfskassen auch, ob auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 1876
Eingeschrieben“ oder auf landesrechtlicher Vorschrift beruhend.