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Nachdem die von Greiz zum Anschluß an die Könlglich Scchstsch-Bayerische
Staatseisenbahn bri Brunn erbaute Eisenbahn in Gemäßheit des mit der Greiz-Brunner
Eisenbahngesellschaft unter dem 2./14. Juni 1878 abgeschlossenen Verkrages auf den König-
ich Sächsischen Staat übergegangen ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich ge-
wordenen anderweiten Regelung der ftaatsrechtlichen Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß aältere Linie
Höchstihren Regierungs= und Konfistorialrath Hofmann,
Seine Mojestät der König von Sachsen
Allerhöchstihren Gehelmen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rattfikation nachstehenden
Staatsvertrag
abgeschlossen haben. ·
Artikel 1.
Die Fürstlich Reuß-Plauische ältere Linie Regierung ist damit einverstanden, daß
der Königlich Sächsische Staat das Eigenthum an der Eisenbahnlinie Greiz-Brunn er-
worben und den Betrieb derselben auf eigene Rechnung übernommen hat.
Artikel 2.
Die Königlich Sächsische Regierung hat zur eigenen Erfüllung alle diejenigen
Verpflichtungen übernommen, welche der vormaligen Greiz-Vrunner Eisenbahngesellschaft
in Iger Eigenschaft als Grundbesitzerin und Eisenbahnunternehmerin innerhalb des Fürst-
lich Reußischen Staatsgebletes im Laufe der Expropriation rechtlich auferlegt und von ihr
laut Expropriationsakten gerichtlich oder vergleichsweise übernommen worden sind.
Artikel 3.
Die Fürstllch Reußische Reglerung nimmt das der vormaligen Greiz-Brunner
Eisenbahngesellschaft gegenüber vorbehaltene Recht auf den Erwerb der Greiz-Brunner
Eisenbahn, soweit die letztere innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes gelegen
ist, auf so lange, als dleselbe sich im Vesitze oder Betriebe der Königlich Sächsischen Re-
gierung befindet, nicht in Anspruch.
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahnstrecke, ebenso wie die Ueber-
tragung des Betriebes auf einen anderen Vetriebsunternehmer, der Zuslimmung der Hürst-
lich Reußischen Regierung.
Artikel 4.
Die HFürftlich Reußische Regierung verpflichtet . den Anschluß anderer Eisen-
bahnen an die Greiz Brunner-Eisenbahn auf Fürstlich Reußischem Staatagebiete nur im
Einverständnisse mit oen Käniglich Sächsischen Regierung zu gestatten