86.
Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch
verordneten fHlüssigen Arzneien dürsen nur in wunden Gläsern mit Zetteln von
gegen nur in echbecigen Gläsern, an welchen drei en einander liegende laann
glatt und die übrigen mit Läugsrippen versehen sind, mit Zetteln von rother Grund-
farbe — werden.
ssige Arzueien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert werden,
sind in walene gefärbten Gläsern abzugeben.
89.
Die Standgefäse sind, sofern sie nicht stark wirkende Mittel enthalten, mit
schwarzer- Schrift auf weißem Grunde sofern sie Mittel enthalten, welche in
Tabelle des Arzueibuchs für das Deutsche Reich aufgeführt sind, mit weißer
Schrift “* schwarzem Grunde sofern sic Mittel enthalten, welche in Tabelle
ebenda aufgeführt sind, mit rother Schrift auf weissem Grunde zu bezeichnen.
Standgefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittelst
Radir= oder Aetverfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben.
* 10.
Den Arzneien zum inneren Gebrauch im Sinne dieser Vorschriften werden
solche Arzneien gleichgestellt, welche zu Angemwässern, Einathmungen, Einspritzungen
unter die Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen.
11.
* vorstehenden Bestimmungen treten vom 1. Oktober dieses Jahres an
in Kraft.
Vom gleichen Zeitpunkte ab wird die Regierungs-Verordnung vom 19. No-
vember 1891 aufgehoben.
Greiz, den 30. Juni 1896.
Fürstlich Reuß- Plauisce Landesregierung.
v. in rm
Saupe.