Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

24 
Der Fleischbeschauer darf die endgültige Abstempelung des Fleisches erst 
nach Erfüllung der Vorschriften über die Trichinenschau bewirken. 
189#7–40 
E 
ratsbesilimm= 
Weitere Behandlung des Fleisches nach der Untersuchung. 
W 11. 
Die Vrerwertung des bedingt tauglichen und des in seinem Nahrungs= und 
Genußwerte erheblich herabgesebten sogenannten minderwertigen Fleisches (68 37 
bis 39 und 8 40 der Bundesratsbestimmungen A) erfolgt nach den Vorschriften in 
den 98 2 bis 5 des Landesgesetzes unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen: 
— 
# 
* 
S 
Der Verkauf darf in Orten, für die Freibänke nicht eingerichtet sind, nur 
unter polizeilicher Kontrolle erfolgen; am Verkaufsorte muß an einer in die 
Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar ge- 
macht werden, daß Fleisch fraglicher Beschaffenheit zum Verkaufe kommt. 
Ein Verkauf solchen Fleisches in Näumen, in denen taugliches Fleisch 
(Reichsgesetz § 8) feilgeboten oder verkauft wird, ist unstatthaft (Reichsge- 
se. 11). 
. Der Verkauf darf nur innerhalb des Ortes, in welchem das Tier ge- 
schlachtet ist, stattfinden. 
Gemeinden, für die Freibänke nicht eingerichtet sind, können sich jedoch durch 
übereinstimmende Beschlüsse zu einem Bezirke derart vereinigen, daß das 
Fleisch der hier fraglichen Art nicht nur am Schlachlorte des Tieres, son- 
dern auch in jeder anderen Gemeinde des Bezirks verkauft werden darf. 
Die Bildung eines solchen Bezirks kann für das platte Land auch vom 
Fürstlichen Landratsamte angeordnet werden. 
Der Verkauf darf auch da, wo Freibänke nicht bestehen, nur zum Ver- 
brauche im eigenen Haushalte des Erwerbers oder an solche Fleischhändler, 
Gast., Schank= und Speisewirte erfolgen, denen eine polizeiliche Genehmigung 
(vgl. § 3 gegenwärtiger Verordnung) nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 des 
Reichsgesetzes bezw. § 2 des Landesgesehes erteilt ist. 
Der Verkauf darf nur in Mengen bis zu 3 kg für den einzelnen Käufer 
und an einem und demselben Tage an einen Käufer auch nur in einer 
Menge von der nämlichen Höhe erfolgen. Doch kann die Ortspolizeibe= 
hörde, wenn ihr Bedenken nicht beigehen, im einzelnen Falle Ausnahmen 
zulassen. Auch können für den Verkauf auf der Freibank durch Ortsstatut 
abweichende Bestimmungen getroffen werden. 
Im Ucbrigen darf der Besitzer über derartiges Fleisch frei verfügen, ins- 
besondere dasselbe im eigenen Haushalte verwenden. Ist der Besitzer des 
Fleisches Fleischhändler, Gast-, Schank= oder Speisewirt und hat er als 
solcher keine polizeiliche Genehmigung zum Vertriebe oder zur Verwendung 
von Fleisch fraglicher Beschaffenheit, so ist dieses allfällig auf der Freibank 
bezw. nach den vorstehenden Bestimmungen unter Ziffer 1 folg. zu verkaufen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.