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Der Fleischbeschauer darf die endgültige Abstempelung des Fleisches erst
nach Erfüllung der Vorschriften über die Trichinenschau bewirken.
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E
ratsbesilimm=
Weitere Behandlung des Fleisches nach der Untersuchung.
W 11.
Die Vrerwertung des bedingt tauglichen und des in seinem Nahrungs= und
Genußwerte erheblich herabgesebten sogenannten minderwertigen Fleisches (68 37
bis 39 und 8 40 der Bundesratsbestimmungen A) erfolgt nach den Vorschriften in
den 98 2 bis 5 des Landesgesetzes unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen:
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Der Verkauf darf in Orten, für die Freibänke nicht eingerichtet sind, nur
unter polizeilicher Kontrolle erfolgen; am Verkaufsorte muß an einer in die
Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar ge-
macht werden, daß Fleisch fraglicher Beschaffenheit zum Verkaufe kommt.
Ein Verkauf solchen Fleisches in Näumen, in denen taugliches Fleisch
(Reichsgesetz § 8) feilgeboten oder verkauft wird, ist unstatthaft (Reichsge-
se. 11).
. Der Verkauf darf nur innerhalb des Ortes, in welchem das Tier ge-
schlachtet ist, stattfinden.
Gemeinden, für die Freibänke nicht eingerichtet sind, können sich jedoch durch
übereinstimmende Beschlüsse zu einem Bezirke derart vereinigen, daß das
Fleisch der hier fraglichen Art nicht nur am Schlachlorte des Tieres, son-
dern auch in jeder anderen Gemeinde des Bezirks verkauft werden darf.
Die Bildung eines solchen Bezirks kann für das platte Land auch vom
Fürstlichen Landratsamte angeordnet werden.
Der Verkauf darf auch da, wo Freibänke nicht bestehen, nur zum Ver-
brauche im eigenen Haushalte des Erwerbers oder an solche Fleischhändler,
Gast., Schank= und Speisewirte erfolgen, denen eine polizeiliche Genehmigung
(vgl. § 3 gegenwärtiger Verordnung) nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 des
Reichsgesetzes bezw. § 2 des Landesgesehes erteilt ist.
Der Verkauf darf nur in Mengen bis zu 3 kg für den einzelnen Käufer
und an einem und demselben Tage an einen Käufer auch nur in einer
Menge von der nämlichen Höhe erfolgen. Doch kann die Ortspolizeibe=
hörde, wenn ihr Bedenken nicht beigehen, im einzelnen Falle Ausnahmen
zulassen. Auch können für den Verkauf auf der Freibank durch Ortsstatut
abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Im Ucbrigen darf der Besitzer über derartiges Fleisch frei verfügen, ins-
besondere dasselbe im eigenen Haushalte verwenden. Ist der Besitzer des
Fleisches Fleischhändler, Gast-, Schank= oder Speisewirt und hat er als
solcher keine polizeiliche Genehmigung zum Vertriebe oder zur Verwendung
von Fleisch fraglicher Beschaffenheit, so ist dieses allfällig auf der Freibank
bezw. nach den vorstehenden Bestimmungen unter Ziffer 1 folg. zu verkaufen.