Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
10.
(Ausgegeben am 4. September 1900).
22. Regierungs-Verordnung
vom 27. August 1906,
betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird nach ersolgter Verständigunz unter den Vundesregierungen für den nicht an
Bahugleise gebundenen Verkehr der durch elementare Triebkraft bewegten Fahrzeuge
— Krastwagen und Krasträder — auf öffentlichen Wegen und Plätzen folgendes
bestimmt:
I
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen und Plätzen
sind die nachslehend unter O abgedruckten Vorschriften maßgebend.
II.
„Landespolizeibehörde“ im Sinn der §§ 13 und 24 der Vorschriften ist die
Fürstliche Landesregierung.
„% „Polizeibehörde“ im Sinn der Vorschriften und „Lundespoligeibehörde" im
Sim des 8 4 daselbst ist für das Bebiet des Fürstentums das Fürstliche Land-
ratsamt.
.„Zuständige Behörde“ nach § 22 Abs. 2 daselbst ist für das platte Land
das Fürstliche Landratsamt, für die Städie der Gemeindevorstand.
Die Zuständigkeit zum Erlaß der im § 21 daselbst vorgesehenen polizeilichen
Vorschristen und polizeilichen Anordnungen richtet sich nach den hierüber geltenden
allgemeinen Bestimmungen.
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