Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
10. 
(Ausgegeben am 4. September 1900). 
  
22. Regierungs-Verordnung 
vom 27. August 1906, 
betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird nach ersolgter Verständigunz unter den Vundesregierungen für den nicht an 
Bahugleise gebundenen Verkehr der durch elementare Triebkraft bewegten Fahrzeuge 
— Krastwagen und Krasträder — auf öffentlichen Wegen und Plätzen folgendes 
bestimmt: 
I 
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
sind die nachslehend unter O abgedruckten Vorschriften maßgebend. 
II. 
„Landespolizeibehörde“ im Sinn der §§ 13 und 24 der Vorschriften ist die 
Fürstliche Landesregierung. 
„% „Polizeibehörde“ im Sinn der Vorschriften und „Lundespoligeibehörde" im 
Sim des 8 4 daselbst ist für das Bebiet des Fürstentums das Fürstliche Land- 
ratsamt. 
.„Zuständige Behörde“ nach § 22 Abs. 2 daselbst ist für das platte Land 
das Fürstliche Landratsamt, für die Städie der Gemeindevorstand. 
Die Zuständigkeit zum Erlaß der im § 21 daselbst vorgesehenen polizeilichen 
Vorschristen und polizeilichen Anordnungen richtet sich nach den hierüber geltenden 
allgemeinen Bestimmungen. 
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