Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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Wenn der Film stillsteht, sind die Wärme= und Lichtstrahlen sofort durch 
eine zwischen Lichtquelle und Objektiv zu schaltende Scheibe aus Blech oder mattem 
Glas abzublenden. 
12. Unmittelbar neben dem Apparat sind genügende Mengen von Sand 
und Haseer sowie eine Flammendecke zum sofortigen Gebrauche bereit zu halten. 
3. Während der Vorführung muß ein Sachkundiger den Apparat hand- 
haben, en anderer Sachkundiger im Apparatraum sein Augenmerk auf die Schutz- 
vorkehrungen gegen Feuergefahr richten und im Gefahrfalle sofort die nötigen 
Maßnahmen treffen. 
In Theatern und Sälen mit Bühnenbeleuchtung ist zwischen den am 
Apparate beschäftigten Personen und dem VBühnenbeleuchter für den Gefahrfall 
ein zuverlässiges Zeichen zu vereinbaren, auf welches hin das Haus sofort von der 
Bühne aus beleuchtet werden muß. 
12. Regierungs-Berordnung 
vom 18. Juli 1908, 
betreffend die Anlegung von Mündelgeld bei der Sparkasse 
zäu Pohlitz. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durälanct des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seeer „Hochst rstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird auf Grund von § 139 des Gesetzes vom 26. Oktober 1899, die Ausführung 
des Bürgerlichen Gesetzbuches voen 18. Angust 1896 und des Einführungigesezel 
von demselben Tage betreffend Ges Sammlung S. 25) verordnet, was folgt: 
nziger Paragraph. 
Die verzinsliche ie von Celdem Vevornundeter kann vorbehältlich 
des jederzeitigen Widerrufsrechts Fürstlicher Landesregierung auch bei der Sparkasse 
zu Pchlitz erfolgen. 
Greiz, am 18. Juli 1908. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Hanitsch, i. V. 
Saupe.
	        
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