26
Wenn der Film stillsteht, sind die Wärme= und Lichtstrahlen sofort durch
eine zwischen Lichtquelle und Objektiv zu schaltende Scheibe aus Blech oder mattem
Glas abzublenden.
12. Unmittelbar neben dem Apparat sind genügende Mengen von Sand
und Haseer sowie eine Flammendecke zum sofortigen Gebrauche bereit zu halten.
3. Während der Vorführung muß ein Sachkundiger den Apparat hand-
haben, en anderer Sachkundiger im Apparatraum sein Augenmerk auf die Schutz-
vorkehrungen gegen Feuergefahr richten und im Gefahrfalle sofort die nötigen
Maßnahmen treffen.
In Theatern und Sälen mit Bühnenbeleuchtung ist zwischen den am
Apparate beschäftigten Personen und dem VBühnenbeleuchter für den Gefahrfall
ein zuverlässiges Zeichen zu vereinbaren, auf welches hin das Haus sofort von der
Bühne aus beleuchtet werden muß.
12. Regierungs-Berordnung
vom 18. Juli 1908,
betreffend die Anlegung von Mündelgeld bei der Sparkasse
zäu Pohlitz.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durälanct des Fürsten
erteilter Genehmigung Seeer „Hochst rstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird auf Grund von § 139 des Gesetzes vom 26. Oktober 1899, die Ausführung
des Bürgerlichen Gesetzbuches voen 18. Angust 1896 und des Einführungigesezel
von demselben Tage betreffend Ges Sammlung S. 25) verordnet, was folgt:
nziger Paragraph.
Die verzinsliche ie von Celdem Vevornundeter kann vorbehältlich
des jederzeitigen Widerrufsrechts Fürstlicher Landesregierung auch bei der Sparkasse
zu Pchlitz erfolgen.
Greiz, am 18. Juli 1908.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Hanitsch, i. V.
Saupe.