Full text : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung  des  dentschen  Reiches.  Vom  28.  März  1849.  33

 

Artikel  VI.

g.  152.
Die  Wissenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei.

C.  153.

Das  Unterrichts=  und  Erziehungswesen  steht  unter  der
Oberaufsicht  des  Staats,  und  ist,  abgesehen  vom  Religions-=zrerch,
  der  Beaufsichtigung  der  Geistlichkeit  als  uolcher
enthoben.

 

8.  154.

Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  zu  gründen,  zu
leiten  und  an  solchen  Unterricht  zu  ertheilen,  steht  jedem
Deutschen  frei,  wenn  er  seine  Besähigung  der  betreffenden
Staatsbehörde  nachgewiesen  hat.

Der  häusliche  Unterricht  unterliegt  keiner  Beschränkung.

§.  155.

Für  die  Bildung  der  deutschen  Jugend  soll  durch  öffentliche
  Schulen  überall  genügend  gesorgt  werden.

Eltern  oder  deren  Stellvertreter  dürfen  ihre  Kinder  oder
Pflegebefohlenen  nicht  ohne  den  Unterricht  lassen,  welcher  für
die  unteren  Volksschulen  vorgeschrieben  ist.

 

 

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g.  156.

Die  öffentlichen  Lehrer  haben  das  Recht  der  Staatsdiener.

Der  Staat  stellt  unter  besetlich  geordneter  Betheiligung
der  Gemeinden  aus  der  Zahl  der  Geprüften  die  Lehrer  der
Volksschulen  an.

K.  157.

Für  den  Unterricht  in  Volksschulen  und  niederen  Gewerbeschulen
  wird  kein  Schulgeld  bezahlt.

Unbemittelten  soll  auf  allen  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
freier  Unterricht  gewährt  werden.

g.  158.

Es  steht  einem  Jeden  frei,  seinen  Beruf  zu  wählen  und
sich  für  denselben  auszubilden,  wie  und  wo  er  will.
Deutsche  Staatsgrundgesetze.  II.  3