Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Älterer Linie. 
5 18. 
(Ausgegeben am 29. Dezember 1910.) 
  
37. Regierungs Verordnung 
vom 20. Dezember 1910 
zur Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 3. November 1910, 
betreffend das Deutsche Arzneibuch, fünfte Ausgabe 1910. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Ermächtigung Seiner Durchlaucht des Regenten werden auf Grund des 
Beschlusses des Bundesrats vom 3. November 1910 zu dem Deutschen Arzneibuch 
fünfte Ausgabe 1910, welche vom 1. Jannar 1911 ab an Stelle der zur Zeit 
in Geltung besindlichen vierten Ausgabe tritt, folgende Uebergangs= und Ein- 
führungsbestimmungen erlassen. 
I. Uebergangsbestimmungen. 
81. 
Axzneimittel, die bei dem Inkrafttreten der 5. Ausgabe des Deutschen 
Arzneibuchs in den Apotheken vorhanden sind und den neuen Anforderungen noch 
nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1911 vorrätig gehalten und ver- 
abfolgt werden. 
*iie 
Die in der 5. Ausgabe des Deutschen Arzueibuchs neu eingeführten Be- 
zeichnungen der Arzneimittel sind auf den Behältnissen in allen Apothekenräumen 
bei Neueinrichtungen sogleich, in sestehenden Apotheken spätestens bis zum 31. 
Dezember 1913 herzustellen.
	        
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