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817.
Einige Stunden vor der Beerdigung hat der Leichenwärter die Leiche anzu-
kleiden, wenn es die Angehörigen wünschen und sie dann in den Sarg zu legen.
Dieser ist kurz vor dem Wegtragen zu schließen und zu vernageln.
Der Sarg ist früher zu schließen, wenn die Leiche Zeichen hochgradiger
Fäulnis darbietet, namentlich wenn sie stark riecht und wenn der Betreffende an
einer der im 8 14 genannten ansteckenden Krankheiten gestorben ist, aber keines-
falls, bevor sichere Zeichen des wirklich eingetretenen Todes vorhanden sind oder
ein Arzl die Leiche besichtigt und die Beerdigung gestattet hat.
Bereits geschlossene Särge dürfen ohne Genehmigung des zuständigen Physikus
nicht wieder geöffnet werden.
60 13.
Keine Leiche darf außerhalb des Sterbehauses oder der Leichenhalle im
offenen * zur Schau ausgestellt werden.
Wird eine Leiche mittels Leicheupasses von auswärts zugeführt, so ist sie,
falls sie rMW nach der Ankunft so bald als möglich beerdigt wird, was in Orten
ohne Leichenhalle zu geschehen hat, in die Leichenhalle zu bringen. Der Sarg darf
nicht wieder geöffnet werden.
65 19.
Soll eine Leiche vom Sterbeort nach einem andern Ort als dem Bestattungs-
platz der Parochie gebracht werden, so hat der Leichenwärter auf Einhaltung
folgender Bestimmungen (Regierungs- Verordunng vom 10. März 1888 Ges. S. S. 10)
genau zu achten:
a. Der Transport darf nur auf Grund eines vom Fürstlichen Landratsamt
bezw. dem Fürstlichen Amtsrichter in Burgk auszustellenden Leichenpasses
stattfinden.
b. Jeder Leichentrausport ist von einer zuverlässigen Person zu begleiten.
. Bei jedem Transport auf der Eisenbahn muß die Leiche in einem hin-
länglich widerstandsfähigen Metallsarg luftdicht cingeschlossen und dieser
von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß jede Verschie-
bung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert ist. Der Boden
des Sarges muß ferner mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht von
Sägemehl, Holzkohlenpulver, Torfmull oder dergleichen bedeckt und diese
Schicht mit 5prozentiger Karbolsäurelösung (1 Teil verflüssigter Karbol-
säure — Acidum carbolicum liquefactum — in 18 Teilen warmen
Wassers gelöst) reichlich besprengt sein.