Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

83. 
Die Gemeindevorstände haben die in den Spalten 1, 2 und 3 ausgefüllten 
Aufstellungen in ihren Gemeinden eine Woche lang zur Einsichtnahme öffentlich 
auszulegen und Ort, Zeit und Zweck der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung 
in ortsüblicher Weise den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen. 
Nur innerhalb dieser Frist können Anträge auf Berichtigung der Aufstellung 
bei dem Gemeindevorstand angebracht werden. Dieser hat darüber zunöchst zu entscheiden. 
Widersprüche gegen seine Entscheidung müssen binnen zwei Wochen bei dem 
Gemeindevorstand angebracht werden. Diese Frist ist eine Ausschlußfrist und wird 
vom Tage der Eröffnung der Entscheidung an gerechnet. 
8 4. 
Spätestens bis Mitte Jannar eines jeden Jahres sind die Aufstellungen 
mit den etwaigen Widersprüchen an das Fürstliche Landratsamt einzureichen. 
Dieses entscheidet endgültig über die eingegangenen Widersprüche, schließt 
die Aufstellungen ab, gibt sie abgestempelt den Gemeindevorständen zurück und zeigt 
die Gesamtzahl der Tiere, getrennt nach Pferden, Mauleseln, Maultieren und Rindern, 
der Fürstlichen Landesregierung an. 
5 5. 
Die Fürstliche Landesregierung schreibt hierauf im Amts= und Verordnungs- 
blatt diejenigen Beträge aus, welche zur Wiedererstattung der im voransgegangenen 
Jahr aus der Staatskasse verlagsweise gezahlten Entschädigungen von den Besitzern 
der nach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung ermittelten Tiere für jedes Tier zu 
leisten sind. 
Alsbald nach der Ausschreibung Sschen die Gemeindevorstände die Spalten 
4 bis 7 der Aufstellungsliste auszufüllen. die von den Tierbesitzern zu leistenden 
Beilräge zu erheben und mit der Aufstellung bis zum 1. April eines jeden Jahree 
an das Frsteien Landratsamt einzureichen. 
Das Fürstliche Landratsamt liefert die empfangenen Beiträge alsbald mittels 
Lieferscheins an die Landeskasse ab. In Rest gebliebene Beiträge hat es nach den 
für die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld= und Naturalleistungen im Ver- 
waltungswege bestehenden Vorschriften unverzüglich beizutreiben. 
Das Fürstliche Landratsamt hat über die Gesamtheit der bei ihm einge- 
gangenen Beiträge eine Nachweisung unter Bezeichnung der bei den einzelnen Tier- 
gattungen etwa verbliebenen rückständigen Beträge aufzustellen und der Fürstlichen 
Landesregierung spätesteus bis zum 3. Juli mit Bericht vorzulegen. 
87. 
Von den eingegangenen Beträgen werden die von der Staatskasse geleisteten 
Vorschüsse gedeckt. Etwaige Ueberschüsse oder Fehlbeträge werden auf die für das 
nächstfolgende Jahr auszuschreibenden Jahresbeiträge in Anrechnung gebracht.
	        
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