Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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Wesentliche Unterrichtsgegenstände der Fortbildungsschule für Knaben zur 
Erfüllung dieser Aufgaben sind: Bürger= und Lebenskunde und Berufskunde, deutsche 
Sprache und Rechnen sowie Zeichnen für die Berufe, die dessen bedürfen. 
Auf Beschluß der Schulgemeindevertretung wird auch Turnunterricht erteilt. 
83. 
Zum Besuch der Fortbildungsschule verpflichtet sind alle Knaben bis zum 
Ablauf von 3 Jahren nach Zurücklegung des volksschulpflichtigen Alters bezw. nach 
ihrer vorherigen Entlassung aus der Volksschule, sofern sie nicht etwa die Ziele der 
Fortbildungsschule schon erreicht haben oder sofern nicht für ihre Fortbildung nach- 
weislich in anderer Weise, z. B. durch geeigneten regelmäßigen Privatunterricht oder 
durch den regelmäßigen Besuch einer Schule mit höherem Lehrziel, gesorgt ist. 
* 4. 
Der Unterricht ist in wenigstens 3 Stunden wöchentlich zu erteilen; in 
Städten und in Landgemeinden mit vorwiegend industrieller Bevölkcrung sind 
wöchentlich mindestens 4 Stunden und außerdem für die Berufe, die dessen bedürfen, 
2 Stunden Zeichenunterricht zu erteilen. 
Durch Beschluß der Schulgemeinde bezw. des Schulgemeindeverbands kann 
mit Genchmigumg des Fürstlichen Konsistoriums diese Stundenzahl erhöht werden. 
Der Unterricht ist während der Ferien der Volksschule auszusetzen. In 
Landgemeinden mit vorwiegend ackerbautreibender Bevölkerung kann der Unterricht 
für das ganze Sommerhalbjahr oder einen Teil desselben ausgesetzt werden, jedoch 
sind im an Jahre mindestens hundert Stunden zu erteilen. 
nterricht hat an den Werktagen stattzusinden und muß nachmittags 
sieben 1 sclrro Ausnahmsweise kann der Unterricht bis ½8 Uhr gegeben 
werden. Turnunterricht kann bis 9 Uhr abends stattfinden. 
II. Fortbildungsschulen für Mädchen. 
g B. 
ie Schulgemeinden können mit Genehmigung des Fürstlichen Konsistoriums 
auch gensere für die aus der Volksschule entlassenen Mädchen errichten 
und deren Besuch bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Entlossung aus der 
Voltsschule zur Pflicht machen. Die Schulpflicht kann auf Mädchen beschränkt 
werden, die einem gewerblichen Verdienst nachgehen. 
Die Fortbildungsschulen für Mädchen haben neben den in 82 Abs. 1 dieses 
Gesetzes bezeichneten allgemeinen Aufgaben insbesondere die Ausbildung im Haus- 
halt und in den weiblichen Handarbeiten zu erzielen.
	        
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