Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

I. Desinfektionsanweisung. 
(Landes-Desinfektionsanweisung). 
Als Desinfeklionsanweisung für übertragbare Krankheiten gilt die in der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, botreftend Deginfelsionganwessungen für gemein= 
gefährliche Krankheiten, vom 11. April 1907 (Neichs-Gesetblatt S. 95 flgd.) gegebeue 
allgemeine Desinfektionsanweisung („Reichs-Deginfektionsanweisung“). 
Hierzu werden in folgendem diejenigen Gegenstände und Räume, auf welche 
die Desinfektion bei den einzelnen übertragbaren Krankheiten in der Regel sich er- 
strecken soll, aufgeführt. 
Bei Diphtherie (Krupp) und Genickstarre sind zu desinfizieren: 
durch fortlaufende Desinfektion: Mund-, Nachen-, und Nasenschleim, 
Gurgelwasser, Auswurf aus Kehlkopf und Lunge, Ausscheidungen von 
Wund= und Geschwürflächen, Verbandgegenstände und zum Rcinigen von 
Mund und Nase verwendete Läppchen, Wattestücke und Taschentüscher, 
Leib= und Bektwäsche, Eß= und Trinkgeschirre, und sonstige Gebrauchs- 
gegenstände, wie Spielsachen, Bücher u. dergl. Bade= und Waschwasser, 
Kehricht. Schmutzwasser, die Hände und die bei der Pflege getragenen 
Kleidungsstücke sowie die Gcerätschaften des #Pflegepcrsonals, ferner nach 
Eintritt der Genesung oder des Todes der genesene Kranke oder die 
Leiche; 
durch Schlußdesinfektion: die vom Kranken benußhten Wohn= und Schlas- 
räume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, 
Leib= und Bettwäsche, Kleidungsstücke Zimmermöbel, Bilder, Bücher, Spiel- 
sachen und dergl., die vom Kranken benußzten Eß= und Trinkgeschirre, 
Bettschüsseln, die zum Fortschaffen des Kranken oder Gestorbenen benutzten 
Beförderungsmittel, endlich der bei der Schlußdesinfektion entstandene 
Kehricht sowie das Schmutwasser. 
Bei Kindbettfieber sind zu desinfizieren: 
durch fortlaufende Desiufektion: Blut, blutige, eitrige und wässerige 
Ausscheidungen (Wochenfluß u. dergl.), gebrauchte Verbandgegenstände, 
Gumminunterlagen und Wöchnerinnenvorlagen, Leib= und Beitwäsche, Wasch-, 
Bade= und Schmutzwasser, bei der Pflege gebrauchte Gerätschaften und 
Instrumente, die Hände und Vorderarme und die bei der Pflege getragenen 
Kleidungsstücke des Pflegepersonals.
	        
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