Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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durch Schlußdesinfektion: die vom Erkrankten benutzten Schlaf= und 
Wohnräume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bett- 
stücke, Leib- und Bettwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder u. dergl., 
die vom Kranken benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Spucknäpfe. 
Ul. Anweisung 
zur 
Entnahme und Einsendung infektiösen und verdächtigen Materials an das 
bakteriologische Institut für Thüringen zu Jena. 
  
A. Allgemeine Regeln. 
Das bakteriologische Institut zu Jena ist verpflichtet, alle bakteriologischen, 
serologischen und ähnlichen Untersuchungen, die ihm von Aerzten oder Behörden der 
Thüringischen Staaten inbezug auf menschliche Krankheiten angetragen werden, sowie 
ferner Wasseruntersuchungen, wenn es sich darum handelt, das Vorhandensein von 
Krankheitserregern im Wasser festzustellen, und endlich Untersuchungen von tierischen 
Infektionskrankheiten, soweit es sich um Uebertragung auf Menschen handelt, kosten- 
frei auszuführen. Es wird ausdrücklich bemerkt, daß das Insttint nur die vorer- 
wähnten bakteriologischen, nicht aber die klinisch-mikroskopischen oder chemischen 
Untersuchungen ausführt. 
Für die Entnahme und Einlieferung der Proben sind von dem Institut 
entsprechende sterile Versandgefäße in allen Apotheken Thüringens niedergelegt, von 
wo sie jederzeit unentgeltlich entnommen werden können; sie können auch mündlich, 
schriftlich, telegraphisch oder telephonisch direkt bestellt merden. Das Untersuchungs- 
materiol soll nur in den dazu bestimmten Versandgefäßen verschickt werden; die Ver- 
sandgefäße sind nach der aufgedruckten Vorschrift zu füllen und zu verschließen. Jeder 
Arzt erhält einen Vorrat von Meldekarten, der von den Apotheken oder auf Verlangen 
vom Institut direkt ergänzt werden kann. Außerdem liegt jedem Gefäß eine Melde- 
karte bei, die, sofern eine Karte aus dem ärztlichen Vorrat benutzt worden ist, diesem 
wieder zugeführt werden möge. Die Karte ist vollständig und leserlich auszufüllen 
und von dem einsendenden Arzte leserlich zu unterschreiben. Sonstige Vemerkungen 
auf der Karte oder besonderem Bogen sind nur, wenn die Sendung als Doppelbrief 
befördert wird, zulässig. Alle an das Institut abgehenden Sendungen müssen frankiert 
werden. Proben, deren Meldekarte nicht ausgefüllt oder nicht vom Arzt unter- 
schrieben ist, werden nicht untersucht. 
Das Material ist so zu entnehmen und der Post so zu übergeben, daß es 
Möglichst balb befördert wird. Sonnabendsist Materialnur in dringenden
	        
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