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Gesetzsammlung
für das
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie.
No. 394.
Gesetz
vom 23. November 1876,
KAbänderungen des Berggesebes und der Bergtarordnung betreffend.
Wir Heinrich der XIV. von Golles Gnaden, Jüngerer Cinie, regierender Fürsl Neuß,
Graf und Herr von Plauen, Verr zu Greiz, Uranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. v.
verordnen im Nachtrage zum Berggesetze vom . Oktober 1870 und zur Bergtaxord-
nung vom 5. Jannar 1875 hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
81.
Wenn auf einem verliehenen Bergfelde innerhalb eines Jahres kein ordnungs-
mäßiger Betrieb stattgefunden hat, so ist auf Antrag von Privatpersonen das Berg-
amt verpflichtet, dem Bergwerkseigenthümer die Aufnahme bezw. Wiederaufnahme
eines solchen Betriebes binnen sechs Monaten unter der Androhung, daß im Falle
der Nichtbefolgung das Verfahren wegen Entziehung des Vergwerkseigenthums werde
eingeleitet werden, aufzugeben und ergeblichen Falls nach Leistung der erforderlichen
Garantie, daß der neue Muther das Bergfeld in orduungsmäßigen Betrieb sehen
werde, in Gemäßheit der in § 109 ff. des Berggesetzes enthaltenen Vorschriften die
Entziehung des Bergwerkseigenthums zu versügen.
Au der dem Bergamte durch § 59 des Berggesebes eingeräumten Befugniß
wird hierdurch nichts geändert.
8 2.
Neben den im § 118 des Berggesetzes für den Bergwerksbetrieb eingeführten
Ausgegeben am 29. November 1876.