Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

142 
unter Zugrundelegung der Einnahmen in den Jahren 1871 bis 1875 zu ermittelnden 
Durchschnitte bemessen wird. 
Daneben werden die Betheiligten hinsichtlich der in Folge des Reichsgesetzes 
vom 6. Februar 1875 ihnen seit dem 1. Januar 1876 bereits entgangenen Gebilhren 
dergestalt entschädigt, daß die Höhe des Ersatzes dem nachweisbar eingetragenen Ge- 
bührenausfalle gleichkommt. 
–E 4.- 
Diejenigen Entschädigungen, welche nach § 3 Abs. 1 und 2 zu gewähren sind, 
werden, soweit die Kirchenärare und Pfarrholzkassen dieselben nicht aufzubringen ver- 
mögen, aus Staatsmitteln geleistet. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 25. November 1876. 
(L 8.) Heinrich XV. 
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.