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erlassenen Vorschriften jederzeit aus Zweckmäßigkeitsgrülnden ändern
oder erweitern.
Die nach dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungsverfassung
berufenen gegemwärtigen oder zukünftigen Mitglieder des Vor-
standes und Beamten der Stiftung bedürfen der Bestätigung des
Ministeriums, sofern das Stiftungsgeschäft oder die Stiftungs-
verfassung eine solche Bestätigung nicht ausdrlicklich verbietet. Aus
Zweckmäßigkeitsgriunden kann das Ministerium die Bestätigung
jederzeit widerrufen und nötigenfalls bis zur Neubestellung die
Geschäfte der Stiftung einem staatlichen Kommissar übertragen.
Enthält das Stiftungsgeschäft oder die Stiftungsverfassung
keine zwingenden Vorschriften über die Bestellung und Zusammen-
setzung des Vorstandes oder der Stiftungsbeamten, so erfolgt
deren Bestellung oder Erneuerung auf jederzeitigen Widerruf
durch das Ministerium. Dieser Vorschrift unterliegen auch die
gegenwärtigen Vorstandsmitglieder und Beamten der Stiftung.
Bis zur Bestellung oder Erneuerung der Vorstandsmitglieder und
Beamten kann die Führung der Geschäfte einem staatlichen
Kommissar durch das Ministerium übertragen werden.
Die Stiftung unterliegt der ständigen Aufsicht des Ministeriums.
Falls das Stiftungsgeschäft oder die Stiftungsverfassung
über diese Aufsicht nichts anderes bestimmt, gehört zu den Auf-
gaben der Aufsicht insbesondere die Beaufsichtigung und etwa
notwendige Regelung der Stiftungsverwaltung, die Fürsorge für
die Erhaltung des Stiftungsvermögens, die Wahrung und Durch-
führung des stifterischen Willens, die Abwehr schädlicher Ein-
wirkungen auf das öffentliche Leben und die Abstellung von Uebel-
ständen. Das Ministerium ist auch befugt, im Aufsichtswege
gesetzwidrige oder unzweckmäßige Handlungen der Stiftungsorgane
zu beanstanden, zurücknehmen zu lassen oder selbst aufzuheben.
Darüber, ob solche Handlungen vorliegen, entscheidet endgültig
das Ministerium.
Das Ministerium kann die Auslbung der Aufsicht auf jeder-
zeitigen Widerruf einer anderen Verwaltungsbehörde ülertragen.
Gegen deren Verfügung findet die Beschwerde an das Ministerium
statt, das endgültig entscheidet.