Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Im Falle von Nr. 1 ist die Anzeige vom Amtsschulzen auch dann ein- 
zureichen, wenn die verstorbene Person bei ihrem Ableben in seinem Bezirke nicht 
wohnhaft gewesen ist. 
Tarif Nr. 1. 
II. Aus Anlaß spezieller gerichtlicher Anweisung. 
*i 
Der Amtsschulze soll ferner dem Amtsgericht Nachricht geben von dem 
Tode oder dem Wegzuge solcher Personen, rücksichtlich deren ihm ein dahingehender 
Auftrag im Voraus ertheilt worden ist. 
Darif Nr. 1 und 2 
10. 
Der Amtsschulze hat alle an Personen seines Bezirks ergehenden Ladungen, 
Auflagen, Bedentungen und Benachrichtigungen der Gerichte, die ihm ausnahms- 
weise zur Weiterbeförderung an die Betroffenen in Schriften übergeben oder 
mündlich aufgetragen werden, in eigener Person den Betheiligten selbst un- 
verzüglich zu behändigen, soweit es sich um mündliche Aufträge handelt, zu 
eröffnen und darüber, wann und wie dies geschehen, pflichtmäßige Anzeige schriftlich 
oder mündlich zu den Akten mit möglichster Beschleunigung zu erstatten. 
arif Nr. 6. 
¾ 11. 
Der Amtsschulze soll Nachlasse oder andere Vermögensmassen aufnehmen, 
wenn das Amtggericht es anordnet oder die Betheiligten, denen die Einreichung 
des Verzeichnisses von Amtswegen aufgegeben worden ist, darum nachsuchen; 
auch hat er auf Anweisung des Amtsgerichts Siegelungen und Entsiegelungen 
vorzunehmen. 
Tarif Nr. 9 und 3. 
§ 12. 
Der Amtsschulze hat sich, wenn ihm von den Gerichten die Würderung 
beweglichen oder unbeweglichen Gutes übertragen wird, diesem Geschäfte mit 
Gewissenhaftigkeit, Umsicht und größter Unparteilichkeit zu unterziehen. 
Tarif Nr. 10, 11 und 12.
	        
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