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Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium in Weimar, den
Fürstlich Schwarzburgischen Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen und
dem Fürstlich Reuß-Pl. jüngerer Linie Ministerium in Gera ist unter Vorbehalt
höchster Ratisikationen wegen Auschlusses des Fürstenthums Neuß jüngerer Linie
an das gemeinschaftliche Appellationsgericht in Eisenach nachstebender Vertrag
abgeschlossen worden.
Art. 1.
Die Staatsregierung des Fürstenthums Reuß j. L. tritt vom 1. Juli 1863
an den Verträgen bei, welche zwischen den Staatstegierungen des Großberzeg=
thums Sachsen-Weimar-Eisenach, des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und
des Fürstenthums Schwarzburg, Sondershausen wegen Errichtung eines gemein-
schastlichen Appellationsgerichts am 23. März bez am 9. und 15. April 1850
und wegen Erneuerung und bezüglich Abänderung dieses Vertrags am 19. No-
vember bezüglich am 12. und 22. Dezember 1859 abgeschlossen worden sind.
Diese beiden Verträge behalten ihre Giltigkeit, insoweit nicht in den nachsee-
benden Artikeln etwas Anderes beflimmt ist.
Zu Art. 2 des Vertrags vom Jahre 1850, 6
Sollte durch den Anschluß des Fürstenthums Reuß j. L. an das Appellat##=
onsgericht in Elsenach elne Erwelterung der für das Geschäftslokal des letteren
bestimmten Räume oder eine Anschaffu#g weiterer Mobiliar-Juventa.ien-Stücke
alsbald erforderlich werden, so bestreitet die Großberzoglich Sächsische Staatsre-
gierung den aus einer solchen ersten Erweiterung der Geschäftsräume oder aus
einer solchen ersten Vermehrung des Inventars erwachsenden Aufwand ausschließ-
lich aus eigenen Milteln und wird hierfür so wenig, als für die fernere Mitbe-
nutzung dieser Aänme und Inventarienstücke den übrigen kontrahirenden Staats-
reglerungen ein Beilrag angesonnen.
Die in. Zukunft für das gemeinschaftliche Appellationsgericht etwa nöthig.
werdenden baulichen Ve ränderungen, die Anschaffung weiler erforderlicher Jnven-
tarienstücke, sowie die zukünstigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen
kontrahirenden Staatöreglerungen gemeinschaftlich nach dem in Art 10 dieses
Vertrags bestimmten Verhältnisse bestritkten.
Art. 3.
Zu Art. 3 des Vertrags vom Jahre 1850.
Der regelmäßige Personalbestand des Appellationsgerichts wird vorläufig um
einen Rath vermehrt.