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Staates unentgeltlich gemacht, oder gegen elne entsprechende Enlschaͤdigung, wenn das
Zugeständniß bedingungsweise erfolgt war.
Art. 4.
Es sollen auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Nakur= oder Gewerbs-Erzeugnissen der
beiden kontrahirenden Theile keine anderen oder höheren Abgaben gelegt werden, als die-
jenigen, welche von gleichnamigen Gegenständen, sofern sie Natur= oder Gewerbs= Erzeug-
ulsse anderer fremder Länder sind, gegenwärtig oder künftig zu entrichten sind. Auch
sollen keinerlei Gegenstände des Handels, welche Nakur- oder Gewerbs-Erzeugnisse der
Gebiete eines der beiden kontrahlrenden Theile sind, bei Einfuhr in die Gebiete oder
bei der Ausfuhr aus den Gebieten des anderen Theiles mit einem Verbot belegt werden,
wesches nicht gleichmäßig auf die Einfuhr oder die Ausfuhr gleicher Gegenstände aus
oder nach den Gebieten jeder andern Nation ausgedehnt wird.
Art. 5.
In den Häfen des Freistaates Paragnay sollen von den Schiffen der Zollvereins-
Staaten an Tonnengeldern, Leuchtthurm= oder Hafen-Abgaben, Lootsen-Gebühren, Berge-
geldern in Fällen von Seeschäden oder Schiffbruch, oder anderen örtlichen Abgaben, keine
anderen oder höheren Auflagen oder Lasten erhoben werden, als diejenigen, welche in den
nämlichen Häfen von Paraguayischen Schiffen zu zahlen sind. Ebenso sollen in den
Häfen der Jollvereins- Staaten von Paraguayischen Schiffen keine anderen oder höheren
Abgaben erhoben werden, als diejenigen, welche in denselben Häfen von Schiffen der
Jollvereins= Staalen zu zahlen sind.
Art. 6.
Bei der Einfuhr und Ausfuhr aller Waaren, welche jetzt oder künstig in die Ge-
biete der Zollvereins-Staaten oder Paraguay's gesetzlich eingeführt werden dürfen, sollen
die nämlichen Abgaben erhoben werden, die Einfuhr oder Ausfuhr mag in den Schiffen
der Zollvereins-Staaten oder Paragnay's erfolgen.
Art. 7.
Alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Zollvereins. Staaten als Schlffe dieser
Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesetzen von Paraguay als Paragnayssche
Schiffe zu betrachten sind, sollen für die Zwecke des gegenwärtigen Vertrages alo Schiffe
der Jollvereins-Staaten, beziehungsweise Paraguay's betrachtet werden.
Art. 8.
Die Unterthanen der Jollvereins-Skaaten sollen in dem Freistaate Paraguay die