Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Staates unentgeltlich gemacht, oder gegen elne entsprechende Enlschaͤdigung, wenn das 
Zugeständniß bedingungsweise erfolgt war. 
Art. 4. 
Es sollen auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Nakur= oder Gewerbs-Erzeugnissen der 
beiden kontrahirenden Theile keine anderen oder höheren Abgaben gelegt werden, als die- 
jenigen, welche von gleichnamigen Gegenständen, sofern sie Natur= oder Gewerbs= Erzeug- 
ulsse anderer fremder Länder sind, gegenwärtig oder künftig zu entrichten sind. Auch 
sollen keinerlei Gegenstände des Handels, welche Nakur- oder Gewerbs-Erzeugnisse der 
Gebiete eines der beiden kontrahlrenden Theile sind, bei Einfuhr in die Gebiete oder 
bei der Ausfuhr aus den Gebieten des anderen Theiles mit einem Verbot belegt werden, 
wesches nicht gleichmäßig auf die Einfuhr oder die Ausfuhr gleicher Gegenstände aus 
oder nach den Gebieten jeder andern Nation ausgedehnt wird. 
Art. 5. 
In den Häfen des Freistaates Paragnay sollen von den Schiffen der Zollvereins- 
Staaten an Tonnengeldern, Leuchtthurm= oder Hafen-Abgaben, Lootsen-Gebühren, Berge- 
geldern in Fällen von Seeschäden oder Schiffbruch, oder anderen örtlichen Abgaben, keine 
anderen oder höheren Auflagen oder Lasten erhoben werden, als diejenigen, welche in den 
nämlichen Häfen von Paraguayischen Schiffen zu zahlen sind. Ebenso sollen in den 
Häfen der Jollvereins- Staaten von Paraguayischen Schiffen keine anderen oder höheren 
Abgaben erhoben werden, als diejenigen, welche in denselben Häfen von Schiffen der 
Jollvereins= Staalen zu zahlen sind. 
Art. 6. 
Bei der Einfuhr und Ausfuhr aller Waaren, welche jetzt oder künstig in die Ge- 
biete der Zollvereins-Staaten oder Paraguay's gesetzlich eingeführt werden dürfen, sollen 
die nämlichen Abgaben erhoben werden, die Einfuhr oder Ausfuhr mag in den Schiffen 
der Zollvereins-Staaten oder Paragnay's erfolgen. 
Art. 7. 
Alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Zollvereins. Staaten als Schlffe dieser 
Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesetzen von Paraguay als Paragnayssche 
Schiffe zu betrachten sind, sollen für die Zwecke des gegenwärtigen Vertrages alo Schiffe 
der Jollvereins-Staaten, beziehungsweise Paraguay's betrachtet werden. 
Art. 8. 
Die Unterthanen der Jollvereins-Skaaten sollen in dem Freistaate Paraguay die
	        
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