3) Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstrei-
vigkeiten, sowie rücksichtlich der sreiwilligen Gerichtsbarkeit und des Vormundschaftswesens, vom 28.
April 1863.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo-
benstein 2#c. 1.
erthellen in Uebereinstimmung mit der Landesvertretung über die Zuständigkeit der Ge-
richte und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sowie rücksichtlich
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Vormumdschaftswesens folgende Bestimmungen:
I. Einzelrichter.
Iustizämter.
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Von den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die minderwichtigen von den Juniiz=
ämtern zu leiten und zu entscheiden.
Hierher gehören alle Rechtestreliigkelten, deren schähbarer Gegenstand den Betrag
von Einhundert Thalern nicht erreicht. Diese sollen als minderwichtige nach dem Ge-
sep vom 24. März 1838 verhandelt werden.
Den Justizämtern liegt die Hilfsvollstreckung nicht nur in den bei ihnen entschie-
denen, sondern auch in den bei anderen Behörden anhängigen Sachen auf Regquisition
derselben, sowie die Beitreibung der öffentlichen Abgaben seder Art, der Geldstrafen rc. ob.
. 3.
In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei der zeitherigen Kompe.
tenz der Justigämter.
S. 4.
Die Sacherörterung wegen der Annahme an Kindesstatt, gleichviel, ob die an Kin-
desstatt anzunehmenden Kinder bisher unter väterlicher Gewalt standen oder nicht (Adop-
dion und Arrogation), gehört zur Kompetenz der Justizämter.
8. 5.
Die Justizämter sind die einzigen obervormundschasftlichen Behörden und haben das
vormundschaftliche Depositalwesen zu verwalten.