Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

134 
Arbeitszeit auf 9 Stunden beschränkt wird, oder diese Pausen auf je 
eine Viertelstunde zu verkürzen, wenn die Mittagsstunde um eine halbe 
Stunde verlängert oder die tägliche Arbeitszeit entsprechend verkürzt 
wird. Die Nachmittagspause für jugendliche Arbeiterinnen an den 
Vorabenden von Sonn= und Festtagen kann erlassen werden, wenn 
der Schluß der Arbeitszeit bereits um 5 oder 5¼ Uhr Nachmittags 
eintritt. 
Auch die einstündige Mittagspause der Arbeiterinnen über 16 
Jahren kann bei einer Herabsetzung der täglichen Arbeitszeit auf 
9 Stunden um die Halfte gekürzt werden, wenn nach den örtlichen 
Verhältnissen eine halbe Stunde zur Einnahme einer Mahlzeit ausreicht. 
Bei einer täglichen Arbeitszeit von weniger als 6 Stunden kann unter 
hünstigen Umständen auch der gänzliche Wegfall der Mittagspause 
genehmigt werden. Voraussehung ist auch hier, daß die Arbeit nicht 
anstreugend ist und kürzere Ruhezeiten nach der Art des Betriebes von 
selbst cintreten. 
. Als Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine anderweite 
Regelung der Pausen wünschenswerth macht, können vorbehaltlich 
einzelner im Voraus nicht zu übersehender Ausnahmen für jugend- 
liche Arbeiter nur solche gelten, in denen ein rationeller Betrieb es 
nicht gestattet, den erwachsenen Arbeitern neben den durch den Betrieb 
selbst gebotenen Unterbrechungen noch die für die jugendlichen Arbeiter 
geseblich vorgeschriebeuen regelmäßigen Vor= und Nachmiltags-Pausen zu 
gewähren, und in denen zugleich eine Beschäftigung junger Leute — 
namentlich auch mit Rücksicht auf die Heranbildung tüchtiger Arbeiter — 
unentbehrlich und nur dann möglich ist, wenn die jugendlichen gemein- 
sam mit den erwachsenen Arbeitern beschäftigt werden. In der Regel 
werden diese Voraussetzungen nur bei solchen Betrieben zutreffen, in 
denen bei der eigentlichen Fabrikation nur oder vorzugsweise gelernte 
Arbeiter, die jugendlichen Arbeiter aber als Lehrlinge beschäftigt 
werden. In Fällen dieser Art ist die beantragte anderweite Regelung 
auf die als Lehrlinge beschäftigten jugendlichen Arbeiter zu beschränken 
und zur Sicherstellung der Innehaltung dieser Beschränkung an die 
Bedingung zu knüpfen, daß die Lehrverträge schriftlich abgeschlossen 
und das Datum derselben unter der Rubrik „Beschäftigung“ in die 
Arbeitsbücher eingetragen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.