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Arbeitszeit auf 9 Stunden beschränkt wird, oder diese Pausen auf je
eine Viertelstunde zu verkürzen, wenn die Mittagsstunde um eine halbe
Stunde verlängert oder die tägliche Arbeitszeit entsprechend verkürzt
wird. Die Nachmittagspause für jugendliche Arbeiterinnen an den
Vorabenden von Sonn= und Festtagen kann erlassen werden, wenn
der Schluß der Arbeitszeit bereits um 5 oder 5¼ Uhr Nachmittags
eintritt.
Auch die einstündige Mittagspause der Arbeiterinnen über 16
Jahren kann bei einer Herabsetzung der täglichen Arbeitszeit auf
9 Stunden um die Halfte gekürzt werden, wenn nach den örtlichen
Verhältnissen eine halbe Stunde zur Einnahme einer Mahlzeit ausreicht.
Bei einer täglichen Arbeitszeit von weniger als 6 Stunden kann unter
hünstigen Umständen auch der gänzliche Wegfall der Mittagspause
genehmigt werden. Voraussehung ist auch hier, daß die Arbeit nicht
anstreugend ist und kürzere Ruhezeiten nach der Art des Betriebes von
selbst cintreten.
. Als Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine anderweite
Regelung der Pausen wünschenswerth macht, können vorbehaltlich
einzelner im Voraus nicht zu übersehender Ausnahmen für jugend-
liche Arbeiter nur solche gelten, in denen ein rationeller Betrieb es
nicht gestattet, den erwachsenen Arbeitern neben den durch den Betrieb
selbst gebotenen Unterbrechungen noch die für die jugendlichen Arbeiter
geseblich vorgeschriebeuen regelmäßigen Vor= und Nachmiltags-Pausen zu
gewähren, und in denen zugleich eine Beschäftigung junger Leute —
namentlich auch mit Rücksicht auf die Heranbildung tüchtiger Arbeiter —
unentbehrlich und nur dann möglich ist, wenn die jugendlichen gemein-
sam mit den erwachsenen Arbeitern beschäftigt werden. In der Regel
werden diese Voraussetzungen nur bei solchen Betrieben zutreffen, in
denen bei der eigentlichen Fabrikation nur oder vorzugsweise gelernte
Arbeiter, die jugendlichen Arbeiter aber als Lehrlinge beschäftigt
werden. In Fällen dieser Art ist die beantragte anderweite Regelung
auf die als Lehrlinge beschäftigten jugendlichen Arbeiter zu beschränken
und zur Sicherstellung der Innehaltung dieser Beschränkung an die
Bedingung zu knüpfen, daß die Lehrverträge schriftlich abgeschlossen
und das Datum derselben unter der Rubrik „Beschäftigung“ in die
Arbeitsbücher eingetragen werden.