116
2) Nachtrags-Verordnung zu dem Gesetz vom 31. Dezember 1835, das Verfahren bei
Vollstreckung gerichtlicher Erkenntnisse betreffend.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden
Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen unter Zustimmung der Landesvertretung zu dem Gesetz wegen des Verfahrens.
bei Vollstreckung gerichtlicher Erkenntnisse vom 31. Dezember 1835 Folgendes:
1.
Zu g. 6. dieses Gesehes.
Die Bestimmung unter 7. in dem 8. 6. dieses Gesetzes wird aufgehoben und dafür
Folgendes verorduct:
7) „Die Exekution kann sich nicht erstrecken in Bezug auf Besoldungen von unmit-
telbaren oder mittelbaren Staatobeamten, öffentlichen Dienern, Geistlichen und
Lehrern, sowie in Bezug auf Wartegelder und Pensionen, die ihnen aus öffent-
lichen Kassen gereicht werden,
a) wenn dieselben den Betrag von jährlich 300 Thlr. nicht übersteigen, auf
mehr als ein Fünftheil,
5) bei einem Betrage derselben von mehr als 300 Thlr. aber nicht über 500
Thlr., auf mehr als ein Viertheil, und
4) bei allen Besoldungen, Wartegeldern und Pensionen über 500 Thlr. auf
mehr als ein Dritheil.“
2.
Zu §. 12.
Dem ersten Alinea des §. 12. des gedachten Gesehes, also nach den Worten: „ent-
halten sein muß" werden die nachstehenden Bestimmungen beigefügt:
„Die Subhasiation von Immobilien ist
4) an demjenigen Orte, in dessen Ilur die zu subhaflirender Immobilien gelegen
sind, oder, wenn zu dieser Flur ein Ort nicht gehört, in einem der nächstbelegenen
Orte vorzunehmen, wenn