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Vereins Zolltarif.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen find.
Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und NPorzellanz
von der Bleigewinnung (Bleigekrähz, Blei-Abzug oder Abstrich und Bleiasche); von
der Gold= und Silber-Bearbeitung (Münzgrähe); von Seifensiedereien die Unter-
lauge; Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges als eingetrocknetes;
Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Ts-
pfen oder Kübeln;
Blenenstöcke mit lebenden Bienen;
. Branntweinspuͤlig;
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Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelangte Asche,
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, lehteres nur auf besondere
Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung;
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Erden und Erze, die nicht mit einem Jollsatze namentlich betroffen sind, als: Bo-
lus, Bimsstein, Blutstein, Brannroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe Farbenerde;
roher Flußspath in Stücken, roher Gips, gebrannter Gips und Kalk, Graphit (Reiß-
blei, Wasserblei); Kobalterze; rohe Kreide, Lehm, Mergel, Oker, Rothstein, Sand,
Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und
Pfeisenerde, Töpferthon für Porzellan-Fabriken (Porzellan-Erde), Tripel, Umbra,
Walkererde u. a.;
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