Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Linie, — des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Oldenburg, des Herzeg- 
thums Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und 
der Präsident der Orientalischen Republik del Uruguay andererseits, 
von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den Staaten des Zollvereins 
und der Ortentalischen Republik del Uruguay auszudehnen und zu befestigen, haben es 
für preckmäßig und angemessen eruchtes Unterhandkungen zu eröffneu und zu gedachtem 
Behufe einen Vertrag abzuschließen, und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten er- 
nannt, nämlich: 
Se. Majestät der König von Preußen: 
den Herrn Herrmann Herbort Friedrich von Gilich, Allerhöchst Ihren 
Geschäftsträger und General-Konsul 
und 
Se. Excell enz der Prästdent der Orientalischen Republik del Uru- 
guay: 
den Dr. zur. Don Joaquin Requena, Ihren Minister der auswärtigen An- 
gelegenheiten, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger 
Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Zwischen den Staaten des Zollvereins und der Orientalischen Republik del Uruguay 
und zwischen ihren respektiven Unterthanen und Bürgern soll fortdauernder Friede und 
Freundschaft bestehen. 
Artikel 2. 
Zwischen den Staaten des Zollvereins und allen Gebieten der Orientalischen Re- 
publik del Uruguay soll gegenseitige Freiheit des Handels stattfinden. Es soll den Un- 
terthanen und Bürgern der hohen vertragenden Theile gestattet sein, mit ihren Schiffen 
und Ladungen frei und in aller Sicherhelt in diejenigen Plätze, Häfen und Flüsse zu 
kommen, deren Besuch anderen Ansländern gegenwärtig gestattet ist, oder künftig gestat- 
tet werden möchte, in dieselben einzulaufen, und in jedem Hafen der gedachten Gebiete 
zu verbleiben, oder sich daselbst aufzuhalten, auch Häuser und Niederlagen für die Zwecke 
ihres Handels zu miethen und zu benutzen. Ueberhaupt sollen die Kaufleute und Han- 
deltreibenden jedes der kontrahtrenden Theile in dem Gebiete des andern den vollstän- 
digsten Schutz und die vollständigste Sicherheit für ihren Verkehr genießen, hierbei jedoch 
den Gesetzen und Verordnungen des Landes unterworfen sein. 
In gleicher Weise soll es den Kriegsschiffen der vertragenden Theile gestattet sein,
	        
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