Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Stadt Gera bei der auf Grund der Gemeindeordnung und nach der Verordnung vom 
14. September 1855 besiehenden Einrichtung, wonach den Gemeindevorständen in der 
vetfassungsmäßigen Unterordnung unter die vorgesehzten Landesbehörden — in den 
Landgemeinden unter Leitung und Aufsicht der Landratbsämter und 
mit Ausschluß der den Letteren überwiesenen polizeilichen Straffest- 
sesungen — die Handhabung der Polizei in ihren Gemeindebezirken in allen Bczieh- 
ungen zusteht und obliegt und wird hier wiederbolt in Höchstem landesherrlichen Auf- 
trage die Erwarlung ausgesprochen, daß von Seiten derselben durch richtige Auffassung 
und thätige Erfüllung dieser ihrer Berufspflicht, für welche dao Vorhandensein des er- 
probten Gensdarmeriepersonals ein wesentliches Hilsomittel darbictet, den Anforderungen 
des Gesetzes und des allgemeinen Bestens fortwährend genügt werden wird. 
Gera, den 2. Dezember 1857. 
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung. 
v. Geldern. 
Franke. 
  
4) Geset, die Stellvertretung beim Militär und den Dienst als Freiwilliger betr. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- 
den Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael- 
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- 
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
verordnen zur Regelung der Stellvertretung bei Unserem Militair und um Unseren Un- 
terthanen nach dem Vorgange auderer Staaten die Vortheile des Dienstes als Frei- 
willige angedeihen zu lassen, mit Beirath und Zustimmung des Landtags Folgendes: 
8. 1. 
Jedem, welcher durch das Loos militairpflichtig wird, sieht es und zwar bei Verlust 
dieses Rechtes nur bis vier Wochen nach dem Loosungstermine mit der in 8. 16 bezeich- 
neten Einschränkung frei, sich gegen baare Erlegung einer Einstandssumme von Ein Hun- 
dert Fünf und Siebenzig Thalern und eines Handgeldes von Fünf und Zwanzig Tha- 
lern vertreten zu lassen. 
8. 2. 
Wer vor Eintritt des Jahres, in welchem er konskriptionspflichtig wird, von der
	        
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