Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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5. 49. 
Findet sich elne solche rethtlich begruͤndete Veranlassung, die Untersuchung zu erneuern, 
und wird In dieser das angeschuldigee Verbrechen hinreichend dargeehan, so hindert die fruͤher 
erkannte Embinbung von der Instanz oder die versügte Derentien üm Zuchehause nicht, nun- 
mehr die ordentliche Serase auszusprechen, wobel die Zeit der Detention dem Angeschuldig- 
ken in der Regel nicht anzurechnen sst. 
+. 50. 
Die Detention in dem Zuchthause, so wie die polizeyliche Aussicht (st nur gegen In- 
länder zu verfügen. 
Ausländer [ind stakt deren, so wie überhaupc, wenn sie ven ber Instang enthunden wer- 
den, mittelst Schubs in ihre Heimath zu bringen, und zu bedeucen, daß sie die Fürstlichen 
Lande entweder binnen gewisser Zeit oder für ihre Lebensdauer bei Vermeidung unausblei- 
bender, nach Befsinden lebenelänglicher Zuchrhausstrase nicht wieder betreten. 
Zugleich ist der Obrigkelc ihrer Heimath die geeignete Noriz von ber geführten Unter- 
suchung mitzutheilen. 
Uekundlich Haben Wir dlese Verordnung, welche mittelst Abdrucks in der Geseßsomm- 
lung zur allgemelnen Kunde zu bringen ist, eigenhändig vollfogen und Unmsere landessürstli- 
chen Insiegel beidrucken lassen. 
So geschehen Schloß Schlelz und Schloß Ebersdorf, am 30. Dceober 1832. 
(L. S.) Heinrich LXII. (L. S.) Heinrich ILXNNM. 
J. L. Fürst Reuß,. J. L. Fürst Reuß. 
 
	        
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