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Gesetzsammlung
für das
Firstentum Reuß jüngerer Linie.
No. 651.
Inhalt: Verordnung, betrefsend die weitere Aurführung des (Geietzes über das Versahren in Ver-
maltungestraifachen.
Verordnung
vom 23. Februar 100.1,
betreffend die weitere Ausführung des Gesetzes über das Verfahren
in Verwaltungsstrafsachen ven - .“ 1903 (Gesetzsammlung
Bd. S. 1 f..).
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes wird hiermit
verordnet, was folgt:
l.
Die Landratsämter und die Gemeindevorstände sowie die in § 1 Abs. 2
unter a bis c des Gesetzes aufgeführten Behörden und Beamten haben über
die von ihnen erlassenen Strafverfügungen und Strafbescheide jährliche Ver-
zeichnisse nach dem angefügten Muster zu führen.
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Diese Vergzeichnisse sind in Urschrift oder Abschrift, gehörig abgrschlossen,
bis zum 1. Februar des folgenden Jahres zum Zwecke der Prüfung einzureichen:
Ausgegeben am 2. März 1901.