Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

1½ 
Gesetzsammlung 
für das 
Firstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 651. 
Inhalt: Verordnung, betrefsend die weitere Aurführung des (Geietzes über das Versahren in Ver- 
maltungestraifachen. 
  
  
Verordnung 
vom 23. Februar 100.1, 
betreffend die weitere Ausführung des Gesetzes über das Verfahren 
in Verwaltungsstrafsachen ven - .“ 1903 (Gesetzsammlung 
Bd. S. 1 f..). 
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes wird hiermit 
verordnet, was folgt: 
l. 
Die Landratsämter und die Gemeindevorstände sowie die in § 1 Abs. 2 
unter a bis c des Gesetzes aufgeführten Behörden und Beamten haben über 
die von ihnen erlassenen Strafverfügungen und Strafbescheide jährliche Ver- 
zeichnisse nach dem angefügten Muster zu führen. 
2 
Diese Vergzeichnisse sind in Urschrift oder Abschrift, gehörig abgrschlossen, 
bis zum 1. Februar des folgenden Jahres zum Zwecke der Prüfung einzureichen: 
Ausgegeben am 2. März 1901.