229
)WGelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch,
bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert
ist, und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien (be-
ziehungsweise alkalischen Erden)l,
1) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen
Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder
nicht selbstentzündlichen Stoffen);
Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und ge-
preßte, nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollodium=
wolle, sowie Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden
Salpeterarten;
Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze
enthalten, geladene Geschosse, Geschützpatronen, Kar-
tuschen, Petarden, sprengkräftige Zündungen, welche zum Ent-
zünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapselu), Zündplättchen
(amorccs);
alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Spreng=
stoffe.
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter
Sprengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung
derselben von dem Landratsamte des Bezirks gestattet werden.
i
St
8 3.
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die
nicht nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere:
I. Nitroglyzerin als solches und in Löosungen;
2. Kuallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knall-
silber und die damit dargestellten Präparate;
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;
4. Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen;
5. Sprengstoffe, welche entweder:
) bei einer Temperatur bis zu + 10 Grad Celsius zur Selbst-
zersetzung neigen, oder
5) welche enthalten:
an) chlorsaure Salze mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zünd-
plättchen (& 2 Nr. 4)l, oder
50
Abs. 2.