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Artikel IX.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, Lose für die erste im
Kalenderjahre 1907 abzuspielende Königlich Preußische Klassenlotterie im
Gebiete des Fürstentums Reuß jüngerer Linie schon vom 1. Dezember 1900 ab
zu vertreiben und die hierzu nötigen Anordnungen nach Masßgabe dieses Vertrags
schon vor dessen Inkrafttreten zu treffen.
Andererseits ist, falls dieser Vertrag von einer Seite gekündigt und nicht
durch einen anderen Vertrag ersetzt werden sollte, die Fürstlich Reusz-Plauische
Regierung jüngerer Linie befugt, sofern sie alsdann nach der Endschaft des
Vertragsverhältnisses mit der Königlich Preußischen Regierung eine eigene
Staatslotterie einzurichten oder eine andere Lotterie zuzulassen gewillt sein sollte,
die hierzu nötigen Veranstaltungen einschließlich des Losevertriebs schon vor dem
dem Vertragsablaufe vorangehenden 1. Dezember ab zu treffen bezw. zu gestatten.
Artikel X.
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
werden; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in
Berlin bewirkt werden.
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Delegierten den gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 30. Mai 1905.
(L. 8.) Georg Strut. (L. S.) Franz von Hinüber.
(I. S.) Georg Plehn.