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8 3.
Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission unter Beifügung der erforderlichen Nachweise einzureichen.
Gegen die die Zulassung versagende Verfilgung des Vorsitzenden kann
der Zurilckgewiesene binnen zwei Wochen Beschwerde an das Ministerium,
Abteilung für das Innere, einlegen.
Letzteres entscheidet endgilltig.
Vor der Prüfung hat der Beschauer eine bei unentschuldigtem Ausbleiben
nicht zurilckerstattbare Prüfungsgebühr von 10 Mark zu entrichten.
.
Die öffentlichen Schlachthäuser, bei denen die Ausbildung der Fleisch-
beschauer zu erfolgen hat, die Leiter des Unterrichtes und die Höhe der Aus-
bildungsgebühren werden von dem Ministerium, Abteilung für das Innere,
bestimmt.
85.
Für jeden Beschaubezirk ist ein Fleischbeschauer sowie mindestens ein
Stellvertreter durch das zuständige Landratsamt zu bestellen und mittels Hand-
schlags in Pflicht zu nehmen. Die Anstellung gilt im Zweifelsfalle als gegen
beiden Teilen freistehende halbjährliche Aufkündigung erfolgt und ist in den zu
amtlichen Bekanntmachungen dienenden Blättern durch die Anstellungsbehörde
zu veröffentlichen.
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (§ 2) gibt an sich keinen Anspruch
auf Anstellung als Fleischbeschauer.
Vom 1. Jannar 1004 ab dülfen, soweit nicht im Einzelfalle Ausnahmen
von den Landratsämtern zugelassen werden, nur solche Fleischbeschauer neu
angestellt werden, welche gleichzeitig die Trichinenschau mit übernehmen.
§ 6.
Alle drei Jahre haben die beamteten Tierärzte die in ihrem Amtsbezirke
angestellten Fleischbeschauer einer Nachprüfung in Gemäßheit § 9 der Aus-
führungsbestimmungen B des Bundesrates, und zwar tunlichst an einem Schlacht-
hofe zu unterziehen und über das Ergebnis dem zustäudigen Landratsamte
Bericht zu erstatten.
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