Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Seine Majestät, der König von Preußen, 
Allerhöchst. Ihren Geheimen Ober-Finanz. Nath Friedrich Leopold 
Henning, 
Seine Königliche Hohelt, der Grosiherzog von Oldenburg, 
Allerhöchst. Ihren Ministerial. Malh Friedrich Andreos Ruhstrat 
bevollmächligl, von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Raiisikation, folgende 
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist. 
Artikel I. 
Seine Königliche Hohrit, der Großberzog von Oldeuburg, tritt für das Herzogthum 
Oldenburg, soweit dasselle dem Zollverein angeschlossen ist, dem Verkrage zwischen Prcußen, 
Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels= Vereine verbundenen Staaten und 
Braunschweig vom 28. Juni 1864 über die gleiche Besteucrung innerer Erzeugnisse 
mit den in den folgenden Artikeln bezeichurten Maßgaben und Beschränkungen bei. 
Dleser Beitritt erfolgt unter der Voraussetzung der Zustimmung der außer Preußen 
bei dem genannten Ventrage ketheiligten Staalen und unbeschadet der Aenderungen, 
welche durch die Ausführung der Verfassung des Norddeutschen Bundes demnächst herbei- 
geführt werden. 
Artikel 2. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll sich zugleich auf das Jadegebiet Preußens, auf 
die von Preußen seit dem Abschluß des Vertrags vom 28. Juni 1861 erworbenen 
Gebiete und auf das Herzogihum Lauenburg erstrecken, jedoch für jedre dieser Gebiete 
erst von dem Tage ab, an welchem dasselbe mit den älteren Preußischen Landen in 
freien Verkehr bezüglich des Brannkweins treten wind. 
Artikel 3. 
Zur Aussührung der, im Artikel 9 des Vertrags vom 28. Juni 1664 getroffenen 
Verabrekung wind Oldenburg mit dem Tage des Eintrills der Wirksamkelt des gegen- 
wärtigen Vertrags die nämlichen gesetzlichen und administrativen Anordnungen über die 
Beslencrung der Brannkwein Fabrikation in Kraft sehen, welche Preußen für das vor- 
malige Königreich Hannover zu dem Zwecke #lassen wird, um daseltst die Uebereinstlm- 
mung mit den, in seinen älteren Landen für dirse Besteuerung zur Zeit bestebenden 
Elurichtungen berbelzuführen. 6 
Preuhischer Seils wid über die zu erlassenden Anordnungen der Großherzoglich 
Oldenkurgischen Regierung Mittheilung gemacht werden.
	        
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