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Artikel 4.
Bis zu dem Zeltpunkte, an welchem die Bestimmung im Artikel 38 der Verfassung
des Norddeutschen Bundes in Wirksamkeit treten wird, wird der Antheil für das Her-
zogihum Oldenburg an der gemeinschaftlichen Fabrikatlons= und Uebergangs-Abgabe
von Branntwein durch eine besondere Abrechnung zwischen Preußen und Oldeuburg
festgestellt. Dabei wind nach den Verabredungen verfahren, welche in den Artlkeln 1
bis 9 der Ueberelnkunft zwischen Hannover und Oldenburg vom 30. März 1865, die
Gemeinschaftlichkeit der inneren Steuern betreffend, enthalten sind. Als der Ertrag aus
der Besteuerung des Branntweins, welcher bei dieser Abrechunnng in Ansatz zu bringen
ist, wind derjenige Anthell on den gemeinschaftlichen Steuern von Vranntwein ange-
nommen, welcher bei der Abrechnung unter den Theilnehmern an dem Vertrage vom
28. Juni 1864, Oldenburg eingeschlossen, nach dem Mahstabe der Bevölkerung auf die
der Steuergemeinschaft zwischen dem vormaligen Königreich Hannover und Oldenburg
gehörigen Hannoverschen und mit denselben im Speclal-Verbande gestandenen Landes-
ibeile und auf das Herzogtbum Oldenburg fällt.
Artikel 5.
Mit Rücksicht auf die Mindereinnahme, welche Oldenburg in Folge der im Artikel
4 über die Nevenücn-Tbeilung getrossenen Verabredung, gegenüber seiner blsherigen
Einnahme aus der Vranntwein- Steuer und der llebergangs -Abgabe von Branntwein,
erleiden möchte, wird ihm, für die Dauer dieser Revenüen-Theilung, ein Erlaß an der-
jenigen Enischädigung gewährt werden, welche es durch den, in Verbindung mit der
Uebereinkunft vom 30. März 1865 an demselben Tage mit Hannover abgeschlossenen
Vertrag für die Aufhebung des Brunshauser Zolles übernommen hat. Dieser Erlaß
soll nach dem Verhälmiß von 2500 Thlr. für seren Monat berechnet werden, jedoch im
Ganzen den Vetrag der beiden für 1868 und 1869 zu zahlenden Enischädigungs-
Naten von je 1000 Thlr., also zusammen 14000 Thlr., nicht übersteigen.
Jede ebenyedachte Rate von 2500 Thlr. tilgt mit ihrem Fälligwerden am Schlusse
des betressenden Monaks einen entsprechenden Theil der Entschädigungs-Raten für den
Brunshauser Zoll, so dah für jeden dergestalt getilgten Theil vom Tage der Tilgung
an Zinsen nicht wriler zu bezahlen sind.
Artikel 6.
Die Wirksamkeit der gegemwärtigen Uebereinkunft beginnt mit dem Tage, an
welchem zwischen dem normaligen Königreiche Hannover und den älteren Preußischen
bauden der freie Veikehr mit Brauntwein eintrikt.